Checkliste zur Brückenteilzeit

20. Februar 2025

Checkliste: Brückenteilzeit

  • Nur wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, gibt es die Möglichkeit der Brückenteilzeit.
  • Die Brückenteilzeit kommt nur in Unternehmen und Behörden mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern infrage.
  • In Dienststellen mit bis zu 200 Arbeitnehmern besteht der Anspruch nur für 1 von je angefangenen 15 Mitarbeitern. Beschäftigt Ihre Dienststelle beispielsweise 60 Mitarbeiter, können 4 davon die neue Brückenteilzeit verlangen. Bei der Anzahl der Arbeitnehmer sind Auszubildende nicht zu berücksichtigen.
  • Die Arbeitszeit wird für mindestens 1 und höchstens 5 Jahre verringert. Spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn muss der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit beantragen.
  • Der Antrag erfolgt in Textform, im Zweifel reicht also eine E-Mail. Gründe für den Teilzeitwunsch müssen nicht angegeben werden.
  • Im Antrag gibt der Arbeitnehmer an, für wie lange und in welchem Umfang die Arbeitszeit verringert werden soll.
  • Außerdem soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit genannt werden.
  • Während einer befristeten Arbeitszeitverringerung kann der Mitarbeiter keinen neuen Antrag auf Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit stellen.
  • Frühestens 1 Jahr nach dem Ende einer befristeten Arbeitszeitverringerung kann der Mitarbeiter eine neue Arbeitszeitverringerung beantragen.
  • Der Dienstherr hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
  • Das Gesetz sagt nichts darüber, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, wenn die Arbeitszeitwünsche mehrerer Mitarbeiter kollidieren.
  • Arbeitnehmer, die sich in einer unbefristeten Teilzeitarbeit befinden und eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, müssen vom Dienstherrn bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG). Die Beweislast bei einer Ablehnung wurde verschärft.
  • Den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden Arbeitszeit muss der Dienstherr in jedem Fall mit dem Mitarbeiter erörtern. Der Mitarbeiter kann zu der Erörterung ein Personalratsmitglied hinzuziehen (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
  • Der Dienstherr ist verpflichtet, den Personalrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren (§ 7 Abs. 4 TzBfG).
  • Mitarbeiter können auch eine unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, sofern in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 8 TzBfG).

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