Computerarbeitsplätze sind schon so weit in unserem Alltag integriert, dass kaum noch einer daran denkt, dass auch diese dem Arbeits- und Gesundheitsschutz angepasst werden müssen. Machen Sie es besser und schließen Sie die folgende Dienstvereinbarung. So schützen Sie die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen, die schon jetzt am Computer arbeiten und für die erst ein Computerarbeitsplatz eingerichtet wird:
Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung und Erweiterung von Computerarbeitsplätzen
Zwischen der Dienststelle … und dem Personalrat wird die folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
Präambel
Personalrat und Dienststelle sind sich darüber einig, dass bei Einführung oder Erweiterung von Computerarbeitsplätzen der Schutz der Beschäftigten im Vordergrund steht. Der Schutz der Beschäftigten umfasst ihre Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplätze.
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle, die an einem Computerarbeitsplatz tätig sind.
2. Ausbildung und Einarbeitung in (neue) Techniken
Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, bei Bedarf eine rechtzeitige, umfassende und geeignete Schulung sowie eine Einarbeitung in neue Techniken zu veranlassen. Informationsmaterial und Bedienungsanleitungen werden – soweit möglich – in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Beschäftigte erhalten eine angemessene Einarbeitungszeit (Minimum 3 Monate).
Die Teilnahme an Schulungen nach Absatz 1 ist eine dienstliche Tätigkeit. Die Kosten für Schulungen trägt die Dienststelle. Diese Maßnahmen finden in der Dienstzeit statt. Sollte dies nicht möglich sein, wird den Beschäftigten Freizeitausgleich gewährt.
3. Arbeitsgestaltung und Arbeitsschutz
Vor Inbetriebnahme einer neuen Computeranlage findet eine Begehung der Arbeitsplätze durch den Personalrat, die Dienststellenleitung und den örtlich bestellten Sicherheitsbeauftragten statt. Die Begehung umfasst auch die Kontrolle der durchzuführenden augenärztlichen Untersuchungen. Eventuell festgestellte Mängel sind noch vor Inbetriebnahme zu beheben. Die Begehung muss protokolliert werden.
4. Arbeitsplatzsicherung
Ändern sich durch die Einführung neuer Techniken oder Anwendungen die Anforderungen an einen Arbeitsplatz wesentlich oder sprechen gesundheitliche oder sonstige Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung unter den neuen Anforderungen, wird sich die Dienststelle bemühen, durch geeignete Maßnahmen (Umschulung, Umsetzung und Ähnliches) den Arbeitsplatzinhaber auf seinem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
5. Protokolldateien (Temporary Internetfiles)
Bei Computerarbeitsplätzen ist generell auszuschließen, dass die durch den Computer selbst erstellten Protokolle über die Aus-und Einschaltzeiten bzw. eigene Eingaben des Beschäftigten zu dessen Leistungs-und Verhaltenskontrolle verwendet werden.
6. Inkrafttreten und Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirken die Regelungen dieser Vereinbarung nach. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu dieser Dienstvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ort, Datum
Unterschriften
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