Die fortschreitende Technisierung und die damit einhergehende dauernde Erreichbarkeit etwa durch Smartphones bringen neue Probleme im Arbeitsrecht. Denn wie ist die dauernde Erreichbarkeit zu werten – das ist doch Rufbereitschaft, oder? Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich und Ihre Kollegen hier absichern. Etwa mit dieser Dienstvereinbarung:
Muster-Dienstvereinbarung zur Regelung der Rufbereitschaft
Präambel
Die Sicherstellung umfangreicher Leistungsaufträge erfordert die Einrichtung einer Rufbereitschaftsregelung in der Dienststelle.
§ 1 Allgemeines
Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die Regelung von Rufbereitschaft. Diese kann fachbereichs-, personen- oder projektbezogen sein. Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Entscheidung, ob und in welchen Bereichen Rufbereitschaft erforderlich ist, trifft die Dienststellenleitung zusammen mit dem Personalrat. Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, die Belastung für die Belegschaft so gering wie möglich zu halten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Rufbereitschaft ist die Zeit, in der sich die Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bereithalten müssen, um im Bedarfsfall auf Abruf des Dienstherrn bzw. des Vorgesetzten die Arbeit aufnehmen zu können. Wird ein Mitarbeiter während der Rufbereitschaft tätig, handelt es sich um einen Einsatz. Der Einsatz beginnt dann mit der Benachrichtigung und endet mit Erreichen des Ausgangsorts.
§ 4 Durchführung der Rufbereitschaft
Die Dauer der Rufbereitschaft darf pro Mitarbeiter 10 Wochentage und maximal 2 Wochenenden im Monat nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen und beim Personalrat zu beantragen.
Die Mitarbeiter können während der Rufbereitschaft ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen. Sie müssen jedoch am Aufenthaltsort erreichbar sein und in einer angemessenen Zeit am Einsatzort erscheinen können. Der Dienstherr stellt den Mitarbeitern während der Rufbereitschaft ein Mobiltelefon zur Verfügung.
§ 5 Einsatz während der Rufbereitschaft
Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Wird der Mitarbeiter aus der Rufbereitschaft zu einem Einsatz herangezogen und die Rufbereitschaft unterbrochen, gilt die Einsatzzeit als Arbeitszeit. Die Einsatzzeit wird gemäß §§ 7, 8 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet.
§ 6 Versicherung, Haftung
Notwendige Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft sind Dienstfahrten. Insofern unterliegt der Mitarbeiter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 7 Information des Personalrats
Der Dienstherr überlässt dem Personalrat jeweils am ersten Arbeitstag eines Monats eine Auflistung über die Einsatzzeiten innerhalb der Rufbereitschaft.
§ 8 Inkrafttreten und Beendigung
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Diese Dienstvereinbarung kann einseitig durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende beendet werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung nicht berührt.
Ort, Datum, Unterschriften

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!