§ 1 Anwendungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Dienststelle, die bereits ununterbrochen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Arbeitsunfähigkeit auch noch fortdauert.
§ 2 Definition der stufenweisen Wiedereingliederung
Durch die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit sollen arbeitsunfähige Mitarbeiter nach ihrer Erkrankung schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen, dem bisherigen entsprechenden Arbeitsplatz herangeführt werden. Damit soll der Übergang zur vollen Berufstätigkeit wiedererlangt werden.
§ 3 Anspruch auf Entgelt
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gilt der Mitarbeiter weiterhin als arbeitsunfähig. Daher steht ihm grundsätzlich weiterhin Kranken-, Verletztenoder Übergangsgeld zu.
§ 4 Dauer einer Eingliederung
Die Wiedereingliederung dauert zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Sie endet entweder mit der vollen Arbeitsaufnahme oder der Beendigung der Wiedereingliederung im Fall des Scheiterns.
§ 5 Keine Wiedereingliederung ohne Zustimmung des behandelnden Arztes
Eine stufenweise Wiedereingliederung wird nur durchgeführt, wenn sie aus medizinischer Sicht, also etwa vom behandelnden Arzt oder Amtsarzt oder Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, befürwortet wird.
§ 6 Freiwilligkeit
Der Dienstherr bietet allen langzeiterkrankten Mitarbeitern die stufenweise Wiedereingliederung an. Die Teilnahme an dieser ist aber freiwillig. Aus einer Ablehnung dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen.
§ 7 Wiedereingliederungsplanung
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit planen Amtsarzt, behandelnder Arzt, Personalrat, Dienstherr und betroffener Arbeitnehmer die Wiedereingliederung. Während der Maßnahme werden die ärztliche bzw. amtsärztliche Begleitung und Überwachung des Arbeitnehmers sichergestellt.
§ 8 Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
Der behandelnde Arzt bzw. Amtsarzt erstellt einen Wiedereingliederungsplan, in dem die Einzelheiten des Ablaufs der schrittweisen Arbeitsaufnahme geregelt werden.
§ 9 Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme
In jeder Stufe der Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Amtsarzt vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen der schrittweisen Wiedereingliederung untersucht, um so etwaige Risiken einzuschätzen und zu bestimmen, ob die Wiedereingliederung weitergeführt werden soll. Stellt sich während dieser Eingliederung heraus, dass für den Arbeitnehmer aus der schrittweisen Arbeitsaufnahme nachteilige gesundheitliche Folgen entstehen, muss die Maßnahme abgebrochen werden. Die Notwendigkeit des Abbruchs wird durch den Amtsarzt bescheinigt. Kann durch die Wiedereingliederung die Überleitung in die Vollbeschäftigung nicht erreicht werden, wird die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortgesetzt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, ein Rentenbezug bzw. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Zusätzlich zur ärztlichen Untersuchung findet nach jeder Beendigung einer Wiedereingliederungsstufe ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Ziel dieser Gespräche ist es, den Wiedereingliederungsplan den individuellen gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers anzupassen.
§ 10 Inkrafttreten, Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum, Unterschriften
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