Mit der folgenden Regelungsvereinbarung können Sie verbindlich festlegen, wann das Abmahnungsrecht verwirkt ist. So schaffen Sie Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Muster-Regelungsvereinbarung zur Abmahnung
Zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat wird folgende Regelungsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Regelungsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle – außer den Beamtinnen und Beamten.
§ 2 Regelungsgegenstand
Mit dieser Regelungsvereinbarung werden die Erteilung, Verwirkung und Tilgung von Abmahnungen geregelt. Abmahnungen werden wegen Pflichtverletzungen von Beschäftigten im vertraglichen Leistungsbereich erteilt.
§ 3 Anhörung
- Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, betroffene Beschäftigte vor Erteilung der Abmahnung anzuhören. Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist ein Vertreter des Personalrats zur Anhörung hinzuzuziehen.
- Die Anhörung hat innerhalb von 8 Arbeitstagen nach dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung zu erfolgen. Bekannt geworden ist die Pflichtverletzung, wenn der Abmahnungsberechtigte von ihr Kenntnis erlangt hat.
- Falls der Anhörung Hinderungsgründe entgegenstehen, die in der Person der/des betroffenen Beschäftigten liegen, beginnt die Frist 3 Arbeitstage nach dem Wegfall des Hindernisses zu laufen.
§ 4 Verwirkung der Abmahnungsberechtigung
Die Dienststellenleitung verwirkt ihr Recht zur Abmahnung, wenn der Abmahnungsberechtigte nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung das Abmahnungsrecht ausübt.
§ 5 Tilgung der Abmahnung
Nach einer Wohlverhaltensphase von einem Jahr werden auf entsprechenden Antrag der/des betroffenen Beschäftigten die Abmahnung und die damit im Zusammenhang stehenden schriftlichen Aufzeichnungen ersatzlos aus der Personalakte entfernt.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Regelungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann schriftlich von jeder Seite mit einer Frist von 3 Kalendermonaten gekündigt werden.
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Ort, Datum Unterschriften

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