§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Regelungsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Gegenstand und Zuständigkeit
Die Beschwerdestelle ist für alle Beschwerden von Beschäftigten zuständig, die sich benachteiligt fühlen.
§ 3 Zusammensetzung der Beschwerdestelle
Die Beschwerdestelle besteht aus 4 Mitgliedern. Jeweils 2 Mitglieder werden von der Dienststelle und vom Personalrat benannt. Die Mitglieder werden zunächst für 2 Jahre ernannt. Im Einvernehmen aller Mitglieder wird ein Vorsitzender bestimmt. Die Mitglieder der Beschwerdestelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4 Verfahren
Beschwerden können formlos entweder über den Personalrat oder direkt an die Beschwerdestelle gerichtet werden. Im Eingangsbereich der Dienststelle wird ein Briefkasten der Beschwerdestelle ausgehängt, in den die Beschäftigten ihre Beschwerden geben können. Der Briefkasten wird montags von einem Mitglied der Beschwerdestelle geleert. Dieses Mitglied wird im Einvernehmen aller Mitglieder bestimmt. Dieses Mitglied fertigt Kopien der Beschwerde und verteilt sie an die Mitglieder der Beschwerdestelle. Das Original verbleibt beim Personalrat. Die Beschwerdestelle tagt im Abstand von 6 Wochen und befasst sich mit allen zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerden. In besonders dringenden Fällen kann von den Mitgliedern der Beschwerdestelle eine Sondersitzung abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der Beschwerdestelle geleitet. Von der Beschwerde betroffene Beschäftigte sind anzuhören. Nach der Anhörung ist der Inhalt der Beschwerde zwischen den Beteiligten zu erörtern, dabei soll von der Beschwerdestelle auf eine einvernehmliche Lösung oder Regelung hingewirkt werden. Gelingt dies nicht, können der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner einen Antrag zur Abstimmung stellen. Die Beschwerdestelle berät unmittelbar über diesen Antrag und entscheidet dann über diesen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Beschwerdestelle wird den Beteiligten im unmittelbaren Anschluss an die Beratung mündlich verkündet. Auf Wunsch der Beteiligten hat der Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine schriftliche Begründung nachzureichen. Die Sitzungen der Beschwerdestelle gelten für alle Beteiligten als Arbeitszeit. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 5 Benachteiligungsverbot
Beschäftigten dürfen aus der Erhebung einer Beschwerde weder berufliche noch sonstige Nachteile entstehen.
§ 6 Kosten
Alle durch die Tätigkeit der Beschwerdestelle entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
§ 7 Konkurrenzregelung
§ 62 Nr. 3 BPersVG bleibt durch diese Vereinbarung unberührt.
§ 8 Ergänzungen/Nebenabreden
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Regelungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum, Unterschriften
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