Schaffen Sie 2022 mehr Arbeitssicherheit

03. Dezember 2021

Mit dieser Dienstvereinbarung zur Bestellung von Beauftragten für Arbeitssicherheit klappt das.

Muster-Dienstvereinbarung: Beauftragte für Arbeitssicherheit

§ 1 Inhalt der Dienstvereinbarung

Mit dieser Dienstvereinbarung wird die Bestellung von Beauftragten für die Sicherheit am Arbeitsplatz geregelt.

§ 2 Vorgang der Bestellung

Jeder Abteilungsleiter in der Dienststelle ernennt für seinen Bereich einen Beschäftigten zum Beauftragten für Sicherheit am Arbeitsplatz und einen weiteren Beschäftigten zu dessen Vertreter. Vor der Ernennung sind der Beschäftigte und der Personalrat zu hören. Dem Beschäftigten ist insbesondere zu erläutern, dass seine Aufgabe als Beauftragter für Arbeitssicherheit neben seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit ausgeübt wird; eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Zum Sicherheitsbeauftragten können nur Beschäftigte bestellt werden, die in der Dienststelle in ihrem Bereich eine gewisse Sach- und Fachkunde aufweisen. Insbesondere müssen die Beschäftigten seit mindestens 4 Jahren in der Dienststelle tätig sein. Die Sicherheitsbeauftragten werden nach entsprechender Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf 2 Jahre, erneute und/oder wiederholte Bestellungen sind möglich.

§ 3 Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten (lediglich beispielhaft)

Die Sicherheitsbeauftragten

haben insbesondere die Dienststelle und den Vorgesetzten bei der Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen,

sind an Unfalluntersuchungen zu beteiligen,

haben auf die Beschäftigten im Sinne eines sicherheitsbewussten Verhaltens einzuwirken,

müssen auftretende Sicherheitsmängel an Vorgesetzte bzw. die innere Verwaltung weitergeben,

haben Sicherheitsinformationen an die Beschäftigten in ihrer jeweiligen Abteilung weiterzugeben und

gravierende, die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigende Mängel an den Vorgesetzten zu melden.

§ 4 Bestellung eines Gesamtbeauftragten

Die Dienststelle benennt einen Gesamtbeauftragten für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Dieser soll die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten koordinieren und zusammenführen. Dazu ist er in erforderlichem Umfang von der Arbeit freizustellen.

§ 5 Aufgaben des Gesamtbeauftragten

Der Gesamtbeauftragte koordiniert alle Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz, die über den Bereich einer einzelnen Abteilung hinausgehen. Er ruft alle Beauftragten für Arbeitssicherheit vierteljährlich zu einer Beratung zusammen. Vorschläge und Anregungen aus dieser Beratung leitet er an die Dienststellenleitung und die Sicherheitsfachkräfte weiter. Ferner organisiert der Gesamtbeauftragte Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit und für die Sicherheitsfachkräfte.

§ 6 Bekanntmachung

Die Namen der Beauftragten und des Gesamtbeauftragten werden an exponierter Stelle in der Dienststelle bekannt gemacht.

§ 7 Kollisionsnorm

Beschäftigte mit Vorgesetztenfunktion und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können weder zum Beauftragten für Arbeitssicherheit noch zum Gesamtbeauftragten bestellt werden.

§ 8 Beendigung und Nachwirkung

Diese Dienstvereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten schriftliche mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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Unterschriften

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