Wenn Ihr Dienstherr Nein sagt

05. September 2022

Erteilt Ihr Dienstherr Ihnen die Zustimmung zum Beauftragen eines Sachverständigen nicht, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Anspruch einzuklagen. Die Richter entscheiden dann darüber, ob die Beauftragung erforderlich ist. Handeln Sie ohne die Zustimmung Ihres Dienstherrn, müssen Sie damit rechnen, dass Sie auf den entsprechenden Kosten sitzen bleiben.

Ihr Dienstherr hat die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Blockadehaltung und Sabotage gehören nicht dazu!

SO PRÜFEN SIE, OB IHR DIENSTHERR DIE KOSTEN DES EXTERNEN ÜBERNEHMEN MUSS

  • Wird die Tätigkeit des Sachverständigen benötigt, weil dem Personalrat das erforderliche Fachwissen bei einer schwierigen Sach- und Rechtsfrage fehlt?
  • Liegt diese Frage im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgaben?
  • Ist die Klärung der Frage zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe notwendig?
  • Ist ausgeschlossen, dass das erforderliche Wissen anderweitig günstiger beschafft werden kann?
  • Haben Sie Ihren Beurteilungsspielraum ausgeübt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderung eines Sachverständigen im Verhältnis steht?
  • Haben Sie einen Beschluss über die Hinzuziehung eines Sachverständigen gefasst?
  • Wurde unter den qualitativ gleichwertigen Sachverständigen zum Thema der günstigste ausgewählt?
  • Haben Sie einen Antrag bei Ihrem Dienstherren auf Kostenübernahme gestellt?

Nur wenn Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, haben Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme.

Anwalt einschalten

Verweigert Ihr Dienstherr die Zustimmung, wenden Sie sich zunächst an einen Rechtsanwalt, damit er prüft, ob die Anrufung des Verwaltungsgerichts (VerwG) Aussicht auf Erfolg hat. Hier ist die Beauftragung auch grundsätzlich erforderlich.

Gerichtliche Auseinandersetzung kann sich lohnen

Wenn Ihr Dienstherr alles abblockt und immer Nein sagt, dann kann sich für Sie als Personalrat auch die gerichtliche Auseinandersetzung lohnen. Auf Kosten des Dienstherrn, versteht sich (VerwG Ansbach, 19.4.2022, Az. AN 8 P 20.01578).

Im Fall verlangte ein Gesamtpersonalrat die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Ein Anwalt musste hinzugezogen werden, nachdem der Dienstherr den Personalrat schlicht und ergreifend ständig ärgerte. So wollte der Personalrat z. B. eigene Räumlichkeiten, die Antwort des Dienstherrn war, dass man einen Raum auf dem Flur neben dem Aktenschrank frei machen könne. Dann stritten sich die Beteiligten auch um Sachmittel. Die Dienststellenleitung stellte sich in so vielen Punkten quer, dass man schlussendlich einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragte.

Und Sie ahnen es: Der Dienstherr musste Anwaltskosten von rund 1.360 € übernehmen.

Dienstherr verschwendet Geld

Unterm Strich sind 1.360 € nicht die Welt, aber doch Geld, das der Dienstherr sich hätte sparen können. Und bedenken Sie bitte, dass wir uns im öffentlichen Dienst befinden. Der Dienstherr hat hier Haushaltsmittel verschwendet, und damit uns alle belastet! Ich rate Ihnen in solchen Fällen, vor Gericht zu gehen. Sie haben einen gesetzlichen Auftrag und dürfen sich diesen nicht kaputt machen lassen!

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