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Achten Sie bei der Beschlussfassung aber bitte nicht nur auf die Formalien, sondern vor allen Dingen auch darauf, dass nur beschlussberechtigte Mitglieder des Personalratsgremiums an der Beschlussfassung teilnehmen. Alles andere würde Ihren Beschluss unwirksam machen – und das will wohl keiner (Bundesverwaltungsgericht, 19.10.2015, Az. 5 P 11/14).
Personalratsmitglied bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle
Der Fall: Ein Beamter der Bundesagentur für Arbeit (BA) und freigestelltes Personalratsmitglied bewarb sich auf eine von der BA ausgeschriebene Beförderungsstelle. Beworben hatten sich auch andere Bewerber. In dem Auswahlvermerk wurden 2 Bewerberinnen als geeignet eingestuft, der freigestellte Beamte und die anderen Mitbewerber jedoch als nur bedingt geeignet.
Am 17.10.2012 beschloss der Personalrat über die Einstellung einer der geeigneten Bewerberinnen. Er lehnte die Einstellung ab, der freigestellte Beamte stimmte mit ab. Die Betroffene ließ sich das nicht gefallen und rügte die fehlerhafte Beschlussfassung. Schließlich hatte der Mitbewerber mit über ihre Einstellung abgestimmt, damit liege ein Fall von Befangenheit vor. Sie legte die Angelegenheit der Trägerversammlung vor. Diese billigte die Einstellung der Bewerberin, sodass die ausgewählte Beamtin ihren Dienst antreten konnte. Nunmehr wiederum wollte der Personalrat eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die feststellen sollte, dass ein Beschluss des Personalrats auch dann wirksam ist, wenn an der Beschlussfassung ein Personalratsmitglied teilnimmt, das selbst als Bewerber am Auswahlverfahren beteiligt war und dann aber nicht eingestellt wurde. Der Fall landete also vor Gericht.
Richter sehen Verfahrensfehler
Das Urteil: Das Personalratsgremium scheiterte vor Gericht. Die Teilnahme des Mitbewerbers an der Beschlussfassung ist ein schwerwiegender offensichtlicher Verfahrensfehler. Der Personalratsbeschluss ist damit nichtig.
Sagen Sie im Gremium entschieden Nein zur Abstimmung in eigenen Angelegenheiten!
Es gibt viele Angelegenheiten, in die ein Personalratsmitglied selbst involviert sein kann. Zum Beispiel, wenn es um die eigene Höhergruppierung geht oder gar um den Ausschluss des Personalrats oder auch, wenn über die Einstellung oder Kündigung eines Familienmitglieds entschieden werden soll. Die Frage, die sich dann bei der Abstimmung stellt, ist, ob dieses Mitglied in den eigenen Angelegenheiten mitbestimmen darf oder nicht.
Befangener muss den Raum verlassen
Die Antwort lautet ganz klar: Nein, auf gar keinen Fall. Ist ein Mitglied des Personalratsgremiums befangen, darf es weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung zu dieser Angelegenheit teilnehmen bzw. mit abstimmen. Besprechen Sie in einer Sitzung mehrere Angelegenheiten, muss das betroffene Mitglied zu dem Zeitpunkt, zu dem „seine“ Angelegenheit besprochen wird, aufgefordert werden, den Saal zu verlassen. Kommt er dem nicht nach, kann zu diesem Punkt nicht abgestimmt werden.
Würde das Mitglied im Raum bleiben, würde eine freie Meinungsbildung innerhalb des Gremiums verhindert. Denn kaum ein Personalratskollege würde dann wirklich offen diskutieren und auch – für den Betroffenen – Unliebsames aufs Tapet bringen. Ihr Vorsitzender muss für diesen Punkt ein Ersatzmitglied laden, das das befangene Mitglied vertritt. Wirkt das befangene Mitglied hingegen mit, ist der Beschluss rechtswidrig. Ist der „prekäre“ Punkt dann abgehandelt, kann das betroffene Mitglied des Personalrats wieder hereingerufen werden und über die anderen Punkte mit beraten und natürlich auch abstimmen.

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