Äußerst gut und extrem wichtig: Wegloben gilt nicht

15. Oktober 2024
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Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse gibt es so einige. Meist wollen Beschäftigte eine bessere Note. Tatsächlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass ein Beschäftigter zu gut bewertet wurde und ein schlechteres Zeugnis möchte (Landesarbeitsgericht Hamm, 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16).

Zu viel des Guten

Der Fall: Ein Arbeitgeber und ein Beschäftigter stritten vor Gericht. Im Rahmen eines Vergleichs einigte man sich darauf, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf übermitteln würde. Von diesem Entwurf dürfe der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen. Der Arbeitgeber hielt sich auch fast an den Entwurfstext, er verbesserte ihn sogar noch. Denn er steigerte die ohnehin sehr guten Bewertungen durch Begriffe wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Der Arbeitnehmer klagte dagegen. Durch die Umformulierungen entwerte der Arbeitgeber das ganze Zeugnis. Er zöge den Zeugnistext ins Lächerliche.

Gericht steht auf Arbeitnehmerseite

Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Im Vergleich hatte man schließlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Hier gab es keinen wichtigen Grund.

Machen Sie Ihre Kollegen aufmerksam

Das war einfach zu viel des Guten. Schärfen Sie hier die Sinne Ihrer Kollegen. Wenn ein Zeugnis auffällig gut ist, kann sich das schnell in das Gegenteil verkehren – wie bei Ironie oder Überspitzung. Neue potenzielle Dienstherren könnten dann von einer Einstellung doch lieber Abstand nehmen. Das muss Ihren Kollegen sehr bewusst sein, sie sollten so etwas auf keinen Fall akzeptieren.

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