Als Personalrat können und müssen Sie auch Kritik an der Dienststellenleitung üben. Sie müssen dabei aber – schon zu Ihrem Eigenschutz – darauf achten, dass Sie sich im Rahmen des Erlaubten bewegen. Schmähkritik ist tabu (Arbeitsgericht Berlin, 5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24).
Personalrat schießt mit seiner Kritik über das Ziel hinaus
Der Fall: Ein Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe ist bei der Freien Universität Berlin beschäftigt. Außerdem ist er freigestelltes Personalratsmitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe hatte Ende Januar 2024 auf der eigenen Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag u. a. gegen die AfD veröffentlicht. Verbunden wurde dieser Aufruf mit Äußerungen über die Universität: Sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse. Gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere auch die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Wegen dieser Äußerungen wurde der Personalrat Anfang März 2024 abgemahnt. Seine Äußerungen seien ehrverletzende Kritik, die die Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis verletze. Der Personalrat klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Pflichtverletzung rechtfertigt die Abmahnung
Das Urteil: Der Personalrat scheiterte. Die Abmahnung war gerechtfertigt, denn der Personalrat hat seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis verletzt. Man kann die wertenden Elemente auch als Meinungsäußerung sehen, diese überschritt jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer bzw. überspitzter Kritik. Es handelt sich um eine Schmähkritik, die nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Für die erhobenen Vorwürfe fehlen realistische Anhaltspunkte. Außerdem sind die Äußerungen auch nicht aufgrund der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerechtfertigt. Denn die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag war nicht Gegenstand der Abmahnung, sondern nur die Schmähkritik. Diese ist aber vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst.

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