Ausländerfeindliche Äußerungen sind mit Beamtenstatus nicht vereinbar

19. Juli 2024
stock.adobe.com - Gina Sanders

Ausländerfeindliche Äußerungen verbreiten sich in der Gesellschaft immer mehr. Vielleicht am schlimmsten dabei ist, dass sich viele Menschen nichts dabei denken. Sie äußern sich gedankenlos. Das gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die damit allerdings z. B. ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe massiv gefährden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 16.4.2024 (Az. 2 K 6403/22).

Der Fall: Es ging um einen Kommissaranwärter bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Nachdem im Juni 2022 bekannt wurde, dass er in einer Chat-Gruppe Bilder mit ausländerfeindlichem und pornografischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte, wurde der Dienstherr aufmerksam. Der fraglichen Chat-Gruppe gehörten in erster Linie Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst an. In einer anderen Chat-Gruppe lud der Kommissaranwärter mehrere ausländerverachtende Bilder hoch. Auch die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind wurde durch einen Kommentar zum Bild befürwortet.

Der Dienstherr informierte ihn deshalb, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würde. Hiergegen klagte der Beamte.

Die Entscheidung: Ähnlich wie der Dienstherr hielt das VG dieses Verhalten für einen Beamten auf Probe für nicht akzeptabel. Die Richter schlossen sich der Auffassung des Dienstherrn an, dass der Kommissaranwärter durch das Kommentieren und Posten von Bildern auf diese Weise eine tiefgreifende Charakterschwäche gezeigt habe.

Dies sei insbesondere für einen Polizeibeamten nicht hinnehmbar. Gerade Polizeibeamte hätten die freiheitlich-demokratische Grundordnung mit ihren zentralen Bestandteilen wie dem Schutz der Menschenwürde und dem Verbot der Benachteiligung, unter anderem aufgrund der Herkunft oder einer Behinderung, zu verteidigen. Die Aktivitäten des Anwärters in den sozialen Netzwerken ließen sich damit nicht vereinbaren. Sie würden ihn für den Polizeivollzugsdienst disqualifizieren. Das gelte umso mehr deshalb, weil er nach wie vor versuche, die Vorfälle zu bagatellisieren.

Ausländerfeindliche Äußerungen aus Gedankenlosigkeit?

Ende Mai wurde in den Medien darüber berichtet, dass in Sylter Bars, auf Volksfesten und in einem Elite-Internat ausländerfeindliche Lieder gesungen wurden. Diese Gesänge wurden teilweise über die sozialen Medien verbreitet. Einige Teilnehmer versuchten dies zu bagatellisieren, indem sie z. B. äußerten, man habe sich dabei nichts gedacht.

Auch wenn vermutlich nicht jeder, der sich an solchen Aktionen beteiligt, gleich als verfassungsfeindlich eingestuft werden muss, zeigt dies doch eine bedenkliche Entwicklung. Das Mitsingen solcher Lieder oder Kommentieren und Posten von entsprechenden Fotos – auch aus Gedankenlosigkeit – wird von den Gerichten jedenfalls insbesondere bei Beamten nicht toleriert.

Wichtig: Berechtigte Zweifel an der Geeignetheit reichen für die Entlassung aus

Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf reicht jeder nicht willkürliche Grund. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes dann vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird. Ausreichend ist es, dass die Entlassungsbehörde berechtigte Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten für die entsprechend der Laufbahn vorgesehenen Ämter und Aufgaben hat. Ein Dienstvergehen muss nicht vorliegen.

Die Gerichte können die Entscheidungen der Entlassungsbehörde in erster Linie nur darauf überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde und ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt wurden (VG München, 25.3.2020, Az. M 5 S 20.1173). Damit besteht ein hohes Risiko auch bei Äußerungen, die nicht aus einer nationalsozialistischen Grundhaltung resultieren.

Mein Tipp: Was Sie als Personalrat tun können

Als Personalrat sollten Sie z. B. bei Personalversammlungen deutlich darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung für ein solches Verhalten gerade bei Beamten kein Verständnis hat. Machen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen bewusst, dass sie ihre eigene berufliche Zukunft durch entsprechende Aktivitäten gefährden, auch wenn diese nur nebenbei oder aus Gedankenlosigkeit erfolgen.

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