Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie unwirksam ist (12.11.2024, Az. 9 AZR 71/24).
Zwar dürfte sich für den Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bund, den Ländern und den Kommunen die Problematik nicht stellen, da hier nur Voraussetzung war, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand. Aber in einer ganzen Reihe von Beteiligungsunternehmen der öffentlichen Hand wurden entsprechende besondere Tarifverträge geschlossen. Ist das der Fall, sollten Sie als Personalrat hier genau hinschauen und gegebenenfalls die Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben darauf hinweisen.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt. Er vereinbarte eine Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1.5.2022.
Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e. V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IGBCE anlässlich der Tarifrunde 2023 auf eine Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 € betragen sollte. Es handelt sich nach der Protokollnotiz um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzufedern. Von der Zahlung waren jedoch unter anderem Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.
Der Arbeitnehmer verlangte jedoch ebenfalls die begehrte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 €. Er ist u. a. der Auffassung, der Anspruchsausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit. Die Inflationsausgleichsprämie werde ausschließlich als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt und verfolge daneben keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck.
BAG gab dem Arbeitnehmer recht
Das Urteil: Der Arbeitnehmer bekam sein Geld erst vor dem BAG. Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch den Tarifvertrag verstieß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

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