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Grundsätzlich können Beamtinnen und Beamte wegen schwerer außerdienstlicher Vergehen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Im Einzelfall kann aber selbst bei außerdienstlichen Straftaten eines Polizeibeamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unzulässig sein. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, worauf es dabei ankommt (18.10.2023, Az. 31 A 2161/22.O).
Der Fall: Ein Polizeibeamter hatte seinen Dienst bisher ohne Beanstandungen verrichtet. Sein Dienstherr wollte ihn dann wegen eines versuchten Versicherungsbetruges aus dem Beamtenverhältnis entfernen. Der Polizist hatte gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrig angegeben, dass ihm während eines privaten Urlaubs Gegenstände im Wert von 10.000 € gestohlen worden waren. Das Verwaltungsgericht bestätigte zunächst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das schwere außerdienstliche Vergehen habe zu einem massiven Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit des Beamten geführt.
OVG stellt auf Gesamtumstände ab
Das Urteil: Die Richter beim OVG bestätigten zwar, dass ein versuchter Versicherungsbetrug grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Sie billigten dem Beamten jedoch noch ein Restvertrauen zu.
Diese Umstände verhinderten die Entlassung
Dieses Restvertrauen leiteten sie aus mehreren Umständen ab:
- Der Polizeibeamte hatte seinen Dienst bisher ohne Beanstandungen geleistet.
- Er hatte in der Vergangenheit gute Leistungen gezeigt.
- Es handelte sich um ein einmaliges Verhalten.
- Dies war auf die von Alkoholmissbrauch und Partyexzessen geprägten Lebensumstände zur Tatzeit zurückzuführen.
- Er hatte die Tat gestanden und offensichtlich bereut.
- Seine Lebensumstände hat er in einer mehr als 60-stündigen Therapie aufgearbeitet.
Wenn Sie als Personalrat Betroffenen helfen wollen, sollten Sie prüfen, ob es vergleichbare Aspekte gibt.

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