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Ein Krankenhaus gliederte die Aufgaben eines Krankenhausbeschäftigten aus. Er arbeitete nach der Ausgliederung im Rahmen einer Personalgestellung bei einer Service GmbH. Dies hielt er für rechtswidrig, es liege ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, sowie gegen den Gleichheitssatz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte diese Bedenken schon mit Urteil vom 22.6.2023 nicht, ebenso wenig wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil (25.1.2024, 6 AZR 390/20).
Krankenhaus gliedert Beschäftigte in neue GmbH aus
Der Fall: Arbeitgeberin ist ein Krankenhaus. Träger und einziger Gesellschafter des Krankenhauses ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst / Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Im Juni 2018 wurde der Beschäftigte im Wege des Betriebsteilsübergangs auf die neu gegründete Service GmbH ausgegliedert. Der Arbeitnehmer widersprach dem Übergang und wurde seit Juni 2018 im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei der Service GmbH eingesetzt. Dagegen klagte er. Zum 31.12.2021 wurde das Arbeitsverhältnis beendet, nicht aber der Streit über die Wirksamkeit der Personalgestellung.
EuGH: Personalgestellung ist mit Unionsrecht vereinbar
Im Juni 2021 legte das BAG dem EuGH den Fall vor, unter anderem mit der Frage, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (sowie nach der gleichlautenden Regelung in § 4 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)) unter den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Der EuGH verneinte dies. Wenn Beschäftigte aufgrund einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L bei einem Dritten arbeiten, liegt keine Leiharbeit vor, da es an der erforderlichen Absicht des Arbeitgebers an der nur vorübergehenden Zurverfügungstellung des betreffenden Arbeitnehmers fehlt. Personalgestellung ist etwas Dauerhaftes.
BAG folgt dem EuGH
Die Entscheidung: Das BAG schloss sich nun dem EuGH an und urteilte, dass die Gestellung nicht rechtswidrig war. Eine vom AÜG erfasste Arbeitnehmerüberlassung liegt bei einer solchen Personalgestellung aufgrund der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG normierten Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst nicht vor. Diese Ausnahme stellt auch keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Gleichheitssatz dar. Bei der Personalgestellung gehe es nämlich nicht darum, mit einer dauerhaften Leihe das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern darum, dass einem Arbeitnehmer ein an sich verlorener Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst erhalten bleibt.

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