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Mal schnell in dienstlichen Datenbanken nach der Telefonnummer der netten Bekanntschaft aus dem Fitnessstudio zu suchen, ist keine gute Idee. Schnell steht dann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Raum. Und die Gerichte verstehen hierbei wenig Spaß, wie sich z. B. aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ergibt (13.10.2023, Az. 6 B 802/23).
Der Fall: Ein Polizeibeamter auf Widerruf war wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.
Ihm wurde vorgeworfen, dass er in 2 Fällen ohne dienstlichen Anlass Daten zu seiner damaligen Lebenspartnerin in den dienstlichen Datenbanken recherchiert hatte. Außerdem informierte er sich teilweise mehrfach über mindestens 10 weitere Personen aus seinem Bekanntenkreis in diesen Datenbeständen. Dienstherr und Gerichte sprachen ihm deshalb die für einen Beamten notwendige charakterliche Eignung ab.
Motive der Datenabfrage sind nicht entscheidend
Das Urteil: Der entlassene Beamte hatte zwar argumentiert, er habe weder in böser Absicht gehandelt noch diese Daten missbraucht. Darauf kam es aber überhaupt nicht an. Allein das Abfragen der Daten ohne dienstlichen Anlass reichte schon für die Entlassung.
Kein Einzelfall
Solche Fälle sind gar nicht so selten. Mitte Dezember teilte die Bundesregierung z. B. mit, dass 2022 gegen 7 Bedienstete der Bundespolizei dienstrechtliche Ermittlungen wegen des unberechtigten Zugriffs auf dienstliche Datensysteme geführt wurden.

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