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Seit dem 7.12.2023 ist eine alte Bekannte wieder da, die telefonische Krankschreibung. In der Hochzeit der Pandemie gab es diese Möglichkeit schon mal, nun wurde sie zur Entlastung der Arztpraxen dauerhaft verankert.
Die Voraussetzungen für eine Krankschreibung am Telefon sind:
- Der Patient muss in der Praxis bekannt sein.
- Eine Videosprechstunde ist nicht möglich.
- Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen (etwa bei leichten grippalen Infekten).
Die telefonische AU-Bescheinigung kann für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden. Benötigt der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung, muss er in die Praxis kommen. Wurde eine Erstbescheinigung in der Praxis ausgestellt, dann kann wiederum die Folgebescheinigung telefonisch ausgestellt werden. Auch per Videosprechstunde kann ein Arzt krankschreiben. Hierzu muss der Patient nicht in der Praxis bekannt sein. Er kann für 7 Tage krankgeschrieben werden.
Ich finde diese neue alte Möglichkeit sehr gut. Es ist wirklich nicht sinnvoll, sich mit Infekten auf den Weg zum Arzt zu machen und in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Wartezimmer unzählige andere anzustecken. Aber: Ob ein Arzt telefonisch krankschreibt, liegt in seinem Ermessen. Patienten haben hier keinen Anspruch gegen den Arzt.
Telefonische Bescheinigung für Kinderkrankengeld
Seit dem 12.12.2023 können Eltern auch die Bestätigung über die Erkrankung ihres Kindes telefonisch für bis zu 5 Werktage erhalten. Diese Bestätigung ist für den Bezug von Kinderkrankengeld notwendig. Für Eltern soll es zu einer weiteren Erleichterung kommen: Bisher mussten sie den „Kinderkrankenschein“ schon am ersten Tag der Erkrankung des Kindes einholen, in Zukunft soll es am 4. Tag reichen.

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