Beschluss unwirksam? Der Dienstherr hat die Beweislast

01. Februar 2024
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Schließen Sie sich in einem Beschluss Ihrem Dienstherrn an, freut er sich natürlich. Ganz anders aber, wenn Sie sich in einem Beschluss gegen den Dienstherrn stellen. Dann wäre es ihm natürlich sehr recht, wenn der Beschluss unwirksam wäre. Einfach die Unwirksamkeit des Beschlusses behaupten reicht nicht, er muss sie auch beweisen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.3.2018, Az. 7 ABR 46/16).

Der Fall: Einem Dienstherrn passte der Beschluss seiner Mitarbeitervertretung nicht. Also stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss unwirksam sei und damit für ihn unbeachtlich. Die Mitarbeitervertretung könne ihm ja das Gegenteil beweisen, wenn sie meine, dass der im Sitzungsprotokoll niedergelegte Beschluss doch wirksam sei. Das tat die Mitarbeitervertretung auch, allerdings auf ihre Weise. Sie klagte gegen den Dienstherrn.

Das Urteil: Das hat sie gut gemacht. Denn die Richter waren da völlig eindeutig: Zweifeln Arbeitgeber einen Beschluss ihrer Mitarbeitervertretung an, können sie nicht einfach behaupten, er sei unwirksam, und sich dann entspannt zurücklehnen. Möchte der Dienstherr den Beschluss kippen, braucht er Beweise für dessen Unwirksamkeit.

Fazit: Bleiben Sie wachsam

Ein gutes Urteil für Sie als Personalrat, aber keines, auf dem Sie sich ausruhen sollten. Denn jeder Beschluss kann fehlerhaft sein und damit angreifbar. Arbeiten Sie also so genau und gewissenhaft wie möglich, denn wo kein Fehler, da keine Angriffsfläche! Worauf Sie ganz besonders achten sollten, habe ich in der nebenstehenden Checkliste für Sie zusammengestellt. Dass eine korrekte Beschlussfassung mehr ist als nur ein Spaß, können Sie auch an diesem Fall sehen:

Korrekte Ladung muss sein!

Ein Betriebsrat (der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar) hatte einen unwirksamen Beschluss gefällt. Sehr ärgerlich. Machen Sie es also besser (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 8.12.2017, Az. 13 TaBV 72/17).

Der Fall: Der Betriebsrat eines Sanitärproduzenten wollte an einer Fortbildung teilnehmen. Auf der Sitzung, auf der die Teilnahme beschlossen werden sollte, fehlte eines der Betriebsratsmitglieder. Der Vorsitzende fragte daraufhin bei einem Ersatzmitglied an, das aber wegen zu hohen Arbeitsaufkommens nicht zur Sitzung kommen konnte. Ohne weitere Ersatzmitglieder zu laden, beschloss der Betriebsrat über die Teilnahme. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, zu zahlen.

Das Urteil: Zu Recht, wie das LAG Hamm feststellte. Der Betriebsrat habe keinen wirksamen Beschluss über die Teilnahme gefasst. Der Vorsitzende hätte zumindest versuchen müssen, weitere Ersatzmitglieder zu laden.

Fazit:

Ein unwirksamer Beschluss ist immer ärgerlich!

Beweislast
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