An dem Potsdamer Treffen zur „Remigration“ hatte auch eine Angestellte der Stadt Köln teilgenommen. Sie wurde deswegen fristlos entlassen. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln jetzt festgestellt hat (3.7.2024, Az. 17 Ca 543/24).
Angestellte nimmt an Potsdamer Treffen teil
Der Fall: Die 64-jährige Angestellte ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt, zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin im Beschwerdeamt beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt. Aufgrund der langjährigen Beschäftigungszeit bei der Stadt ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich (vgl. § 34 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).
Am 25.11.2023 hatte die Mitarbeiterin an dem Treffen rechter Gesinnungsgenossen in Potsdam teilgenommen. An diesem Treffen wurde die „Remigration“ von Ausländern, Asylbewerbern … geplant. Die Stadt Köln sprach die außerordentliche Kündigung aus.
Gericht kassiert die Kündigung, Angestellte bleibt
Das Urteil: Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln und gewann. Das Gericht sah die Teilnahme nicht als wichtigen Grund für die Kündigung an. Als Angestellte habe sie keine gesteigerte Treuepflicht dem Staat gegenüber. Die bloße Teilnahme zeige nicht, dass die Angestellte sich mit dem Inhalt des Treffens identifiziere.

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