Abfindungszahlungen spielen im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Doch wie werden solche Zahlungen steuerlich behandelt, und was müssen Sie als Personalrat wissen, um Ihre Kolleginnen und Kollegen optimal beraten zu können?
Eine Antwort darauf gibt die sogenannte Fünftelregelung, die steuerliche Vorteile bieten kann. In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit dieser Regelung auf sich hat, wie sie angewendet wird und welche Fallstricke zu beachten sind.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine Methode der steuerlichen Begünstigung von außerordentlichen Einkünften, wie sie etwa bei Abfindungszahlungen entstehen können. Der Hintergrund: Solche Zahlungen sind häufig eine hohe Einmalzahlung, die durch die progressive Einkommensbesteuerung mit einem überproportional hohen Steuersatz belastet würde. Um dies abzumildern, ermöglicht die Fünftelregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz eine Verteilung der Steuerbelastung über mehrere Jahre – zumindest rechnerisch.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Das Prinzip der Fünftelregelung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die gesamte Abfindung wird rechnerisch in 5 gleiche Teile aufgeteilt.
- Der Steuerbetrag wird ermittelt, indem zunächst das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung berechnet wird. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet, und die Steuerlast für diese Summe wird ermittelt.
- Die Differenz zwischen der Steuer ohne Abfindung und der Steuer mit einem Fünftel der Abfindung wird mit 5 multipliziert. Dieses Ergebnis ergibt die Steuer, die auf die gesamte Abfindung entfällt.
Dieses Verfahren mildert den Progressionseffekt ab, und die Steuerbelastung fällt in der Regel geringer aus, als wenn die Abfindung in voller Höhe in einem Jahr besteuert würde.
Voraussetzungen für die Anwendung
Die Fünftelregelung kann jedoch nicht automatisch angewendet werden. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Außerordentliche Einkünfte: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen und eine außergewöhnliche Höhe aufweisen. Regelmäßige oder gestückelte Zahlungen über mehrere Jahre hinweg sind nicht begünstigt.
- Eindeutige Trennung: Die Abfindung darf nicht Bestandteil des regulären Arbeitslohns sein. Sie muss als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgewiesen werden.
- Kein Anspruch auf Ratenzahlung: Die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann dazu führen, dass die Fünftelregelung nicht greift, da dann keine außerordentliche Einmalzahlung vorliegt.
Fallstricke und Tipps
Für Personalräte ist es wichtig, auf potenzielle Fallstricke hinzuweisen. Beispielsweise sollten betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf achten, dass die Abfindung tatsächlich innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, um die Fünftelregelung zu nutzen. Wird die Zahlung über 2 Jahre verteilt, entfällt der Steuervorteil.
Ihre Rolle als Personalrat
Als Personalrat haben Sie die Aufgabe, Ihre Kolleginnen und Kollegen in solchen Situationen bestmöglich zu unterstützen. Dazu gehört, auf die steuerlichen Auswirkungen von Abfindungszahlungen hinzuweisen und über die Möglichkeiten der Fünftelregelung zu informieren. Auch wenn Sie als Personalrat keine Steuerberatung anbieten dürfen, können Sie den Betroffenen die richtigen Hinweise geben und zu einer fachkundigen Beratung ermutigen.
Zusätzlich sollten Sie als Personalrat darauf achten, dass die Abfindungsregelungen in Sozialplänen oder Einigungen klar formuliert sind, um steuerliche Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden.

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