Diskriminierungen wirksam vermeiden

30. Januar 2024
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Die AfD verzeichnet Rekordwerte, mit Sorgen blicken wir auf die Landtagswahlen im Herbst 2024, jeden Tag müssen wir von wachsendem Antisemitismus lesen – es wird Zeit, Flagge zu zeigen. Zeigen Sie z. B. mit dieser Dienstvereinbarung, dass Diskriminierungen bei Ihnen in der Dienststelle keinen Raum haben.

Muster-Dienstvereinbarung: Diskriminierungsfreie Dienststelle

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.

§ 2 Grundsätze

Unmittelbare oder auch mittelbare Diskriminierungen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, Krankheit und sexueller Identität sowie sexuelle Belästigung und Mobbing in der Dienststelle sind verboten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen.

Hierzu gehört es vor allem, die Persönlichkeit aller Beschäftigten zu respektieren und deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte zu achten.

  • Rassismus, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit, gleich welcher Form und Ausprägung, werden in unserer Dienststelle nicht geduldet; entsprechenden Tendenzen wird konsequent entgegengetreten.
  • Sexuelle Diskriminierung und Übergriffe am Arbeitsplatz – gleichgültig, ob von Mann gegen Frau oder umgekehrt oder unter gleichgeschlechtlichen Mitarbeitern – werden nicht geduldet.
  • Mobbing bezeichnet einen Prozess der systematischen und absichtlichen Ausgrenzung und Erniedrigung eines anderen Menschen von einer oder mehreren Personen. Mobbing liegt nicht bei einem einmaligen Vorfall vor.

§ 3 Präventive Maßnahmen

Die Verantwortung zur Vorbeugung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing obliegt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Vorgesetzten in ihrer Vorbildfunktion. Zu den erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung bzw. Vermeidung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing gehören sowohl die Aufklärung der Belegschaft als auch die Beseitigung von auftretenden Mängeln und Engpässen im Arbeitsablauf sowie der Arbeitsorganisation.

§ 4 Fördermaßnahmen

Alle Mitarbeiter werden jährlich bezüglich der Diskriminierungs- und Mobbingproblematik sensibilisiert. Die Problematik der Diskriminierung, der sexuellen Belästigung und des Mobbings ist ebenfalls Bestandteil der regelmäßig stattfindenden anonymen Mitarbeiterbefragung. Dies dient der Selbstkontrolle der Dienststelle.

Beschäftigte können Vorschläge und Hinweise zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei der Dienststellenleitung und dem Personalrat einreichen. Je ein Mitglied des Personalrats und des Dienstherrn erstellen einen jährlichen Bericht über etwaige Vorfälle und Maßnahmen, der im Intranet abgerufen werden kann.

§ 5 Beschwerderecht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vom Dienstherrn, von Kollegen oder von Externen diskriminiert, benachteiligt oder belästigt fühlen, haben das Recht zur Beschwerde. Nachteile dürfen daraus nicht entstehen. Die Beschwerde kann in der Beschwerdestelle, in der Beschwerdestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz oder beim Personalrat eingereicht werden.

Eine betroffene Person kann zunächst ein Gespräch mit der Konfliktgegnerin oder dem Konfliktgegner unter Hinzuziehung eines der oben genannten Ansprechpartner verlangen. Ergibt sich bei diesem Gespräch keine Lösung des Konflikts, so muss innerhalb von 2 Wochen ein Vermittlungsgespräch stattfinden. Als Vermittler wird der oder die nächsthöhere Vorgesetzte eingesetzt. Auf Wunsch der Betroffenen kann der Personalrat hinzugezogen oder als Vertretung beauftragt werden.

Kommt es auch in diesem Gespräch nicht zu einer Einigung oder Lösung oder besteht der ursprüngliche Missstand weiter, der Anlass zur Beschwerde gab, führt die Dienststellenleitung ein Gespräch mit dem Konfliktverursacher. Sie kann je nach Schwere der Diskriminierung oder der Übergriffe unter anderem folgende Sanktionsmaßnahmen anwenden: Abmahnung, Versetzung oder Kündigung.

§ 6 Vertraulichkeit

Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist gegenüber Dritten, die nicht am Verfahren beteiligt sind, absolutes Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

§ 8 Inkrafttreten, Kündigung

Diese Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss, erstmals zum …, schriftlich gekündigt werden.

Ort, Datum/Unterschriften

Gleichbehandlung
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