Gefährdungsbeurteilung teilweise neu geregelt

11. Februar 2025
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Dienstherren müssen seit dem 1.1.2018 nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bei der regulären Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit anlassunabhängig auch die Gefährdungen beurteilen, denen schwangere und stillende Frauen an dem Arbeitsplatz ausgesetzt sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Dies gilt auch, wenn an diesem Arbeitsplatz (noch) keine Frauen arbeiten.

Prävention wird großgeschrieben

Diese Gefährdungsbeurteilung ist immer vorzunehmen. Auch dann, wenn momentan (noch) keine Frauen in der Dienststelle tätig sind. Durch diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung sollen schon im Vorfeld die auftretenden Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bzw. ihre Kinder bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung beurteilt werden.

Mein Tipp: Sie dürfen überprüfen

Als Personalrat haben Sie das Recht, zu überwachen, ob Ihr Dienstherr alle Arbeitsschutzregelungen einhält. Also auch das MuSchG! Nutzen Sie Ihr Recht und fordern Sie Verbesserungen, wenn nötig.

Schutzmaßnahmen können dann schon in diesem Stadium ergriffen werden. Schwangere und deren Kinder werden damit effektiver geschützt. Es vereinfacht auch die anlassbezogene mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung – man hat ja dann schon eine Basis, auf der man aufsetzen kann. Die Nichtdurchführung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung erfüllt zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr.  6 MuSchG). Die Ihrer Dienststellenleitung drohende Geldbuße beträgt hier immerhin bis zu 5.000 €.

§ 10 Abs. 1 MuSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen


Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
• keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
• eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
• eine Fortführung der Tätigkeit der Frau

Anpassungen gelten seit dem 1.1.2025

Seit dem 1.1.2025 gibt es hier Anpassungen. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung muss nicht mehr durchgeführt werden, wenn

  • gemäß einer genau zu diesem Zweck nach § 30 Abs. 4 MuSchG erlassenen Regel
  • oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu)
  • eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG).

Denn in solchen Regelungen wird ja dann bereits festgelegt, dass der Arbeitsplatz eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangeren und deren Kinder ist. Dies muss somit nicht mehr durch die Dienstgebenden gesondert (im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) ermittelt werden. Diese Regelung soll die Arbeitgebenden entlasten und für Bürokratieabbau sorgen.

Mein Tipp: Auch an Rechte nach der Geburt denken

Denken Sie als Personalrat aber nun nicht nur an die Gefährdungsbeurteilung, sondern auch an die Rechte der Mütter nach der Geburt. Zum Beispiel an die Freistellungspflicht Ihres Dienstherren für Stillzeiten nach § 7 Abs. 2 MuSchG.

Dokumentation ist Pflicht

Die mutterschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist von Ihrem Dienstherren zu dokumentieren (vgl. § 6 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG). Können Dienstgebende aufgrund einer erlassenen Regel bzw. Erkenntnis des AfMu gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG auf eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verzichten, muss dies auch entsprechend dokumentiert werden. Dies sollte durch einen deutlichen Hinweis geschehen.

Fazit: Wirkung der Regelung bleibt abzuwarten

Leider gibt es im Moment noch keine Regelung, die bestimmte Tätigkeiten von der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung ausnehmen würde. Daher kann man auch noch nicht sagen, ob die beabsichtigte Entlastung wirklich erfolgen wird. Der Grundansatz ist jedoch gut – denn warum sollte man Tätigkeiten beurteilen, auf die man sowieso keine Schwangere setzen kann?

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
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