Dienstherren müssen seit dem 1.1.2018 nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bei der regulären Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit anlassunabhängig auch die Gefährdungen beurteilen, denen schwangere und stillende Frauen an dem Arbeitsplatz ausgesetzt sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Dies gilt auch, wenn an diesem Arbeitsplatz (noch) keine Frauen arbeiten.
Prävention wird großgeschrieben
Diese Gefährdungsbeurteilung ist immer vorzunehmen. Auch dann, wenn momentan (noch) keine Frauen in der Dienststelle tätig sind. Durch diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung sollen schon im Vorfeld die auftretenden Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bzw. ihre Kinder bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung beurteilt werden.
Schutzmaßnahmen können dann schon in diesem Stadium ergriffen werden. Schwangere und deren Kinder werden damit effektiver geschützt. Es vereinfacht auch die anlassbezogene mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung – man hat ja dann schon eine Basis, auf der man aufsetzen kann. Die Nichtdurchführung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung erfüllt zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG). Die Ihrer Dienststellenleitung drohende Geldbuße beträgt hier immerhin bis zu 5.000 €.
Anpassungen gelten seit dem 1.1.2025
Seit dem 1.1.2025 gibt es hier Anpassungen. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung muss nicht mehr durchgeführt werden, wenn
- gemäß einer genau zu diesem Zweck nach § 30 Abs. 4 MuSchG erlassenen Regel
- oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu)
- eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG).
Denn in solchen Regelungen wird ja dann bereits festgelegt, dass der Arbeitsplatz eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangeren und deren Kinder ist. Dies muss somit nicht mehr durch die Dienstgebenden gesondert (im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) ermittelt werden. Diese Regelung soll die Arbeitgebenden entlasten und für Bürokratieabbau sorgen.
Dokumentation ist Pflicht
Die mutterschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist von Ihrem Dienstherren zu dokumentieren (vgl. § 6 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG). Können Dienstgebende aufgrund einer erlassenen Regel bzw. Erkenntnis des AfMu gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG auf eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verzichten, muss dies auch entsprechend dokumentiert werden. Dies sollte durch einen deutlichen Hinweis geschehen.

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