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Die Berliner Beamtenbesoldung in den Besoldungsgruppen A4 von 2016 bis 2018 und A5 von 2018 und 2019 war zu niedrig. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Es legt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) damit einen Fall vor, der grundsätzliche Bedeutung haben könnte (30.11.2023, Az. VG 26 K 251.16 und VG 26 K 649/23).
Die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des BVerfG an eine amtsangemessene Alimentation wurden im Land Berlin nicht eingehalten. Danach muss die Besoldung eines Beamten oder einer Beamtin zuzüglich Kindergeld für 2 Kinder in jedem Fall mindestens 15 % über den Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie liegen. Die Grundsicherungsleistungen bestehen im Wesentlichen aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe. Bei einer Beamtin erreichte die tatsächliche Nettoalimentation ihrer vierköpfigen Familie in der A4-Besoldung bis April 2018 und anschließend der A5-Besoldung nicht einmal die einfache Summe der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie. Sie lag mit knapp 8.000 bis 9.900 € unter der gebotenen Mindestalimentation.
Vorlage ans BVerfG
Da nur das BVerfG verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner Beamtenbesoldung feststellen kann, hat das Gericht dazu das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung angerufen.
Weitere Erklärungen des Gerichts
Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) angemerkt, dass die Beamtenbesoldung in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 wohl bis einschließlich der Besoldungsgruppe A10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sogenannten Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung genügen dürfte. Schon der Bruttomehrbetrag in diesen höheren Besoldungsgruppen (also ohne den erforderlichen Abzug von insbesondere Steuern) genüge nicht, um den ausgerechneten Fehlbetrag zur Mindestalimentation auszugleichen.
Teilweise Abweisung der Klage
Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer die Klage der Beamtin jedoch abgewiesen. Zwar war auch dort die Besoldung grundsätzlich zu niedrig, allerdings hatte die Beamtin dies nicht in der erforderlichen Weise zeitnah beim Dienstherrn geltend gemacht. Ihre Widersprüche aus den Jahren 2016 und 2018 erfassten nur den Zeitraum von 2016 bis 2019, nicht aber für die Jahre 2020 bis 2022. Zwar hatte sie in der 2016 erhobenen Klage geltend gemacht, dass ihre Besoldung „seit“ 2016 verfassungswidrig sei. Da der Dienstherr jedoch erkennen können müsse, welche Besoldung sein Beamter angreife, endete die Rüge in dem Jahr, in dem eine neue Besoldungsregelung in Kraft getreten war.
Der Fall geht weiter
Die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend zu machen ist, hat nach Auffassung des VG jedoch grundsätzliche Bedeutung, weshalb es gegen die Abweisung die Berufung zum OVG und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen hat.

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