Überstunden und Bereitschaftsdienste nehmen Dienststellenleitungen gerne an. Wenn es ans Bezahlen geht, entbrennt aber oft Streit darüber, ob diese wirklich geleistet wurden. Merken Sie sich hier folgenden Grundsatz: Beschäftigte müssen geleistete Überstunden/Bereitschaftszeiten darlegen und beweisen. Können sie das nicht, sieht es mit ihren Ansprüchen bzw. deren Durchsetzung eher mau aus (Bundesarbeitsgericht (BAG), 4.7.2024, Az. 6 AZR 200/23).
Der fleißige Schulhausmeister will mehr Geld von seinem Dienstgeber
Der Fall: Ein Hausmeister einer Schule machte Differenzvergütungsansprüche für die Monate Februar bis Juli 2021 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Schulhausmeister trug vor, dass sich durch geänderte Schließzeiten, Schülerverhalten und dadurch, dass er keine Dienstwohnung in der Schule mehr habe, Überstunden und Bereitschaftszeiten in der Schule ergeben hätten. Diese Einsatzzeiten wollte der Hausmeister nun gerne von der Dienststellenleitung bezahlt haben. Er habe schließlich gearbeitet.
Hausmeister bleibt auf Bereitschaftszeiten in der Schule sitzen
Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche. Überstunden und Bereitschaftszeiten werden grundsätzlich mit dem Tabellenentgelt (Entgelt nach Tarifvertrag) abgegolten. Nach § 9 TVöD-V kann die Arbeitszeit aber auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. Im Anhang zu § 9 TVöD-V ist zudem noch geregelt, dass ein Hausmeister typischerweise Bereitschaftszeiten leisten muss. Diese zählen zur Hälfte als Arbeitszeit. Dies führt dazu, dass zusätzlich zum Tarifentgelt zu vergütende Überstunden nur entstehen, wenn ein Hausmeister mit Überstunden und Bereitschaften deutlich über seiner Vollarbeitszeit liegt. Der Arbeitgeber des Hausmeisters wollte nicht zahlen. Seiner Meinung nach war alles bereits mit dem Tabellenentgelt abgegolten. Der Hausmeister klagte in der Folge, nun mussten die Gerichte entscheiden.
BAG erteilt Hausmeister eine Abfuhr
Das Urteil: Der Hausmeister verlor schlussendlich vor Gericht. Nach Meinung der Richter am BAG in Erfurt ist § 9 TVöD-V hier einschlägig. Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TVÖD-V kommt dann infrage, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass Hausmeistertätigkeiten ohnehin schon typischerweise einen nennenswerten Anteil an Bereitschaftszeit aufweisen. Dies erhöht die Darlegungslast für den Beschäftigten. Er muss schlicht mehr vortragen, wenn er Überstunden und Bereitschaftszeiten bezahlt haben möchte. Dies hat er hier nicht getan. Also konnten ihm keine Zahlungen zugesprochen werden.

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