Nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz und Ihrer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung bestimmen Sie bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen mit. Fraglich ist, ob auch ein Headset darunter fällt. Dieser Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar (Bundesarbeitsgericht, 16.7.2024, Az. 1 ABR 16/23).
Headsets zur freien Auswahl
Der Fall: Ein Einzelhandelsunternehmen führte in seinen Filialen Headsets für die Mitarbeiter zwecks filialinterner Kommunikation ein. Das Headset-System wird über ein Internetportal bedient. Die einzelnen Headset-Geräte werden täglich aus einem Gerätepool verteilt. Es wird weder durch das System selbst noch anderweitig überprüft oder aufgezeichnet, welcher Arbeitnehmer wann welches Gerät genutzt hat. Für Führungskräfte und jeweils einen Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse und Umkleidekabine sowie Aufräum- und Returnteam besteht eine Nutzungsverpflichtung, für die anderen nicht. Der Betriebsrat war der Ansicht, die Nutzung der Headsets unterliege seiner Mitbestimmung. Das Headset-System sei eine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer geeignet sei. Damit sei er zwingend zu beteiligen.
Betriebsrat hat im Grunde recht
Das Urteil: Der Betriebsrat hatte im Grunde recht. Denn das Headset-System ist mit seinen vorgegebenen Funktionen eine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer Nutzungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Ob der Arbeitgeber dies wirklich tut, ist unerheblich. Der Überwachungsdruck besteht auf jeden Fall. Allerdings stand hier das Mitbestimmungsrecht nicht dem örtlichen Betriebsrat zu, sondern dem Gesamtbetriebsrat, da es um eine unternehmenseinheitliche Regelung ging.

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