Hoffnung für die Feuerwehr: Es gibt Entschädigung für Bereitschaftsdienste in NRW

15. Dezember 2024
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat eine wegweisende Entscheidung für Feuerwehrleute im Bereitschaftsdienst gefällt (30.9.2024, Az. 6 A 856/23 u. a.). Diese Entscheidung wird in der gesamten Bundesrepublik Beachtung finden.

Der Fall: Die Alarmbereitschaftszeiten der Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken.

Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Einige Feuerwehrleute meinten nun, diese Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten, und klagten.

Alarmbereitschaftszeiten sind Arbeitszeit

Das Urteil: Das OVG entschied, dass die von ihnen im sogenannten Direk­tions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Feuerwehrleute während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Feuerwehrleute regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Freizeitausgleich geschuldet

Im Umfang dieser Überschreitung steht ihnen eine Entschädigung zu. Der zunächst auf Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da es nach Angaben der Arbeitgeberin unmöglich sei, ihn in Freizeit abzugelten. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Fazit: Signalwirkung nicht ausgeschlossen

Das Urteil wird sicherlich Signalwirkung auch für andere Bundesländer haben. Auf Dauer wird es sich nur dadurch umsetzen lassen, dass Personal aufgestockt wird. Allerdings kann gegen das Urteil noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.

Arbeitszeitrecht unterscheidet

Das Arbeitszeitrecht der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist in den §§ 87 und 88 Bundesbeamtengesetz und der darauf aufbauenden Arbeitszeitverordnung geregelt. Die Bundesländer haben entsprechende Gesetze und Verordnungen.

Darüber hinaus ist in Deutschland die Arbeitszeit gesetzlich im Arbeitszeitgesetz geregelt, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen:

  • Die Höchstarbeitszeit beträgt dabei grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Samstag), was einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 48 Stunden entspricht.
  • Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden pro Tag ist erlaubt, jedoch nur, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich stattfindet, sodass die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wieder auf 8 Stunden sinkt.
  • Dies bedeutet, dass eine Mehrarbeit über 8 Stunden hinaus in einem bestimmten Zeitraum durch kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werden muss.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten, es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen wie die Gesundheitsversorgung, Gastronomie, Polizei und Notdienste. In solchen Fällen muss ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen gewährt werden.
  • Das Gesetz sieht zudem Pausenregelungen vor: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten eingehalten werden. Pausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen und sind für die Erholung der Beschäftigten gedacht.

Durch Tarifverträge, Dienstvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen können in bestimmten Fällen abweichende Regelungen vereinbart werden, sofern diese nicht den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer gefährden. Arbeitnehmer dürfen in Deutschland allerdings auch bei Zustimmung oder Freiwilligkeit nicht über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus arbeiten. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

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