Ihr Dienstherr darf nicht alles: Das sind die Grenzen des Direktionsrechts

25. Juli 2024
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Das Direktionsrecht wird auch Weisungsrecht genannt. Es beinhaltet das Recht Ihres Dienstherrn, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen festzulegen. Das Direktionsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung festgeschrieben.

Ihr Dienstherr kann den Inhalt der Arbeit, die Art der Ausführung, die Verteilung der Arbeitszeit, die Lage der Pausen, den Ort der Arbeit, die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Kolleginnen und Kollegen bestimmen.

Die Grenzen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht unterliegt verschiedenen Grenzen, dies insbesondere durch den Arbeitsvertrag, durch Dienstvereinbarungen, Tarifverträge und natürlich durch das Gesetz.

Um mit Letzterem zu beginnen: Selbstverständlich darf der Dienstherr keine Arbeiten zuweisen, die gesetzwidrig sind.

Auch die Privatsphäre ist eine Grenze des Direktionsrechts. So darf Ihr Dienstherr z. B. nicht verbieten, dass Arbeitnehmer eine Liebesbeziehung untereinander eingehen. Sehr wohl darf er allerdings verbieten, dass sich diese Arbeitnehmer am Arbeitsplatz küssen.

Dienstherr muss Interessenabwägung vornehmen

Grundsätzlich darf Ihr Dienstherr also sein Direktionsrecht frei ausüben, solange es nicht durch ein Gesetz, den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung eingeschränkt ist. Stets hat er jedoch seine Entscheidungen nach billigem Ermessen zu fällen. Vor allem darf er keine willkürlichen Entscheidungen treffen. Stets hat er eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen und denen der Dienststelle. Häufig können auch Kompromisse gefunden werden.

Direktionsrecht
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