In diesem Fall könnte auch einem Personalratsvorsitzenden gekündigt werden

20. Oktober 2024
stock.adobe.com - Dominik Neudecker

Mitglieder des Personalrats sind genauso wie ihre Kollegen aus der freien Wirtschaft im Betriebsrat vor Kündigungen geschützt. Das Arbeitsgericht Köln hat nun in einem aktuellen Beschluss entschieden, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen (8.8.2024, Az. 6 BV 25/24).

Das Urteil ist komplett auf Sie als Personalratsvorsitzenden übertragbar. Denn die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind nahezu identisch.

Hinweis: Die gesetzlichen Regelungen

Nach § 15 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per se sowohl für Mitglieder des Betriebsrats als auch für Mitglieder des Personalrats ausgeschlossen. Sodann findet sich in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen der Kündigungsschutz für die außerordentliche Kündigung. So ist beispielsweise in § 55 Bundespersonalvertretungsgesetz geregelt, dass die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats der Zustimmung des Personalrats bedarf. Weigert sich der Personalrat, kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Eine entsprechende Regelung gibt es auch für Betriebsräte in § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Fall: Der Arbeitgeber war ein eingetragener Verein mit insgesamt 540 Mitgliedern. Es hatte sich ein Betriebsrat gebildet, der aus 11 Personen bestand. Die Vorsitzende des Betriebsrats war bereits seit dem Jahr 2002 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Und zwar als Juristin. Zuletzt arbeitete sie in der Rechtsberatung. Seit dem Jahr 2015 war sie die Vorsitzende des Betriebsrats und seit 2022 war sie vollständig von ihrer regulären Tätigkeit freigestellt.

Betriebsratsvorsitzende ignoriert Anweisung des Arbeitgebers

Seit Anfang des Jahres 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und bei der Zeiterfassung zu Konflikten zwischen den Beteiligten. Die Betriebsratsvorsitzende kam der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrats zu erbringen, mehrfach nicht nach uns wurde hierfür abgemahnt. Zudem hatte sie die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert. Der Arbeitgeber wollte der Betriebsratsvorsitzenden daraufhin fristlos kündigen. Er erbat deshalb die Zustimmung des Gremiums. Diese wurde ihm verweigert. Deshalb leitete er das Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Der Streit über Arbeitszeitverhalten

Während des Verfahrens stritten der Arbeitgeber und die Betriebsratsvorsitzende über das Arbeitszeitverhalten. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist, dass § 37 Abs. 3 BetrVG Betriebsräten einen Anspruch auf Freizeitausgleich gewährt, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt werden muss.

Der Arbeitgeber berief sich im hier entschiedenen Fall darauf, dass die Betriebsratsvorsitzende ihm aus seiner Sicht unvollständige monatliche Aufzeichnungen zur Überprüfung übersendet hatte. Diese bildeten nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitsüberschreitungen ab, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgebend waren.

Dabei ging es insgesamt um 628 Minuten, die im elektronischen Arbeitszeitkonto an 94 Tagen im Zeitraum vom 17.7.2023 bis 31.3.2024 verzeichnet waren. Nach Ansicht des Arbeitgebers handelte es sich dabei um zumindest versuchten Arbeitszeitbetrug. Schließlich sei der Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der Zeitgutschrift getäuscht worden.

Gericht sieht wichtigen Grund für fristlose Kündigung

Die Entscheidung: Das Gericht hielt eine fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt. Deshalb ersetzte das Gericht die Zustimmung zur Kündigung. Es entschied, dass das Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden den für eine fristlose Kündigung notwendigen wichtigen Grund darstellen würde. Das begründete das Gericht damit, dass die Betriebsratsvorsitzende zumindest zu täuschen versucht habe. Zudem habe sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto zumindest billigend, wenn nicht sogar bewusst herbeigeführt.

Auch der Einwand, es habe sich bei den nicht gemeldeten Zeiten weder um Betriebsratstätigkeiten gehandelt, noch habe sie diese Zeiten gegenüber dem Arbeitgeber als Arbeitszeit gemeldet, änderte die Auffassung des Gerichts nicht. Schließlich habe die Betriebsratsvorsitzende selbst vorgetragen, dass die im Zeiterfassungssystem durch „Stempeln“ dokumentierten Zeiten der Arbeitszeit gleichzusetzen sind. Sie seien deshalb für den bezahlten Freizeitausgleich maßgeblich.

Fazit: Zeiten ordnungsgemäß erfassen

Anhand dieses Falls erkennen Sie, wie wichtig es ist, dass auch Sie als Personalrat sich ordnungsgemäß von der Arbeit für den Personalrat abmelden und die Zeiten auch ganz konkret dokumentieren. Fehler können sehr schnell als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Zustimmungsersetzungsverfahren
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