Kann der Personalrat den Vollzug eines Beschlusses verhindern?

01. Februar 2024
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Haben Sie einmal einen Beschluss gefasst und zeigt sich dann, dass ein Teil der Belegschaft durch den Beschluss zu sehr belastet wird, besteht die Möglichkeit, diesen Beschluss auf Zeit auszusetzen.

Die Aussetzung verlangt allerdings nach § 42 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerVG), dass die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats die Aussetzung beantragt. Gruppen werden in § 5 BPersVG definiert, das sind Beamte und Arbeitnehmer. Den Antrag können Sie bzw. die Interessenvertreter nur stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass durch den Beschluss wichtige Interessen der durch Sie vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden.

§42 Abs. 1 BPersVG

Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von fünf Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mithilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.

Dieses sogenannte suspensive Veto gilt für

  • die Stufenvertretung,
  • den Gesamtpersonalrat,
  • die Jugend- und Auszubildendenvertreter und
  • die Schwerbehindertenvertretung nach § 42 Abs. 3 BPersVG.

Die Aussetzung eines Beschlusses erfolgt für die Dauer von 5 Arbeitstagen. Danach ist über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird der Beschluss bestätigt, kann die Aussetzung nicht wiederholt werden. Wird ein anderslautender Beschluss gefasst, dann gilt dieser.

Wichtig: BPersVG geht SGB IX vor

Für die Aussetzungsanträge der Schwerbehindertenvertretung bestimmt § 178 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX eine Aussetzungsfrist von einer Woche. Allerdings ist es so, dass § 42 BPersVG hier vorrangig ist – auch für die Schwerbehindertenvertretung gelten also die 5 Arbeitstage. Die Schwerbehindertenvertretung hat hier im BPersVG keine Exklusivrechte.

Form, Frist, Prüfung: Diese Formalien müssen Sie einhalten

Der Antrag auf Aussetzung kann formlos gestellt werden. Zu adressieren ist er an den Personalratsvorsitzenden. Da die Aussetzung selbst auf 6 Arbeitstage vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an begrenzt ist, kann der Antrag nur innerhalb dieser 6 Tage gestellt werden.

Über den Aussetzungsantrag entscheidet allein der Personalratsvorsitzende. Allerdings prüft dieser nicht, ob die Interessen der Beschäftigten wirklich verletzt sind oder nicht – vielmehr prüft er nur, ob der Antrag auf Aussetzung fristgerecht eingereicht wurde, ob die gesetzlich erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat und ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. Nur in den beiden letzteren Fällen darf er den Antrag ablehnen.

Schritt für Schritt zur Aussetzung: Aussetzung – Verständigung – erneute Beschlussfassung

Setzt Ihr Personalratsvorsitzender den Beschluss aus, sollen die Interessenvertreter noch einmal an einen Tisch kommen, um zu einer Verständigung zu gelangen. Auch die Gewerkschaften können zu diesem Versuch hinzugebeten werden. Einigen Sie sich nicht, wird unmittelbar nach Ablauf der 6-Tages-Frist erneut beschlossen. Wird der angegriffene Beschluss dabei bestätigt, kann er nicht mehr angegriffen werden.

Wichtig: Fristlauf wird nicht gehemmt

Nach § 70 Abs. 3 BPersVG haben Sie in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Entscheidungsfrist von 10 Tagen. Diese Frist wird durch die Aussetzung nicht gehemmt oder gar verlängert. Ebenso wenig die anderen Fristen nach dem BPersVG. Die Fristen laufen also trotz Aussetzung ab. Behalten Sie dies im Hinterkopf und entscheiden Sie fristgerecht! Denn Sie wissen ja: Äußern Sie sich nicht fristgerecht, gilt die Maßnahme als gebilligt! Ihre Einwendungen können Sie dann nicht mehr anbringen!

Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer Dienststellenleitung für den Einzelfall oder dauerhaft auf andere Fristen zu einigen. Nutzen Sie die Möglichkeit, sie kann Ihnen die Arbeit erheblich erleichtern. Und werfen Sie unbedingt auch einen Blick in Ihr Landespersonalvertretungsgesetz. Auch hier können sich ähnliche Regelungen finden, zum Beispiel in Bayern in Art. 70 Abs. 3

Beschluss Vollzug
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