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Haben Sie einmal einen Beschluss gefasst und zeigt sich dann, dass ein Teil der Belegschaft durch den Beschluss zu sehr belastet wird, besteht die Möglichkeit, diesen Beschluss auf Zeit auszusetzen.
Die Aussetzung verlangt allerdings nach § 42 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerVG), dass die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats die Aussetzung beantragt. Gruppen werden in § 5 BPersVG definiert, das sind Beamte und Arbeitnehmer. Den Antrag können Sie bzw. die Interessenvertreter nur stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass durch den Beschluss wichtige Interessen der durch Sie vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden.
Dieses sogenannte suspensive Veto gilt für
- die Stufenvertretung,
- den Gesamtpersonalrat,
- die Jugend- und Auszubildendenvertreter und
- die Schwerbehindertenvertretung nach § 42 Abs. 3 BPersVG.
Die Aussetzung eines Beschlusses erfolgt für die Dauer von 5 Arbeitstagen. Danach ist über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird der Beschluss bestätigt, kann die Aussetzung nicht wiederholt werden. Wird ein anderslautender Beschluss gefasst, dann gilt dieser.
Form, Frist, Prüfung: Diese Formalien müssen Sie einhalten
Der Antrag auf Aussetzung kann formlos gestellt werden. Zu adressieren ist er an den Personalratsvorsitzenden. Da die Aussetzung selbst auf 6 Arbeitstage vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an begrenzt ist, kann der Antrag nur innerhalb dieser 6 Tage gestellt werden.
Über den Aussetzungsantrag entscheidet allein der Personalratsvorsitzende. Allerdings prüft dieser nicht, ob die Interessen der Beschäftigten wirklich verletzt sind oder nicht – vielmehr prüft er nur, ob der Antrag auf Aussetzung fristgerecht eingereicht wurde, ob die gesetzlich erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat und ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. Nur in den beiden letzteren Fällen darf er den Antrag ablehnen.
Schritt für Schritt zur Aussetzung: Aussetzung – Verständigung – erneute Beschlussfassung
Setzt Ihr Personalratsvorsitzender den Beschluss aus, sollen die Interessenvertreter noch einmal an einen Tisch kommen, um zu einer Verständigung zu gelangen. Auch die Gewerkschaften können zu diesem Versuch hinzugebeten werden. Einigen Sie sich nicht, wird unmittelbar nach Ablauf der 6-Tages-Frist erneut beschlossen. Wird der angegriffene Beschluss dabei bestätigt, kann er nicht mehr angegriffen werden.
Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer Dienststellenleitung für den Einzelfall oder dauerhaft auf andere Fristen zu einigen. Nutzen Sie die Möglichkeit, sie kann Ihnen die Arbeit erheblich erleichtern. Und werfen Sie unbedingt auch einen Blick in Ihr Landespersonalvertretungsgesetz. Auch hier können sich ähnliche Regelungen finden, zum Beispiel in Bayern in Art. 70 Abs. 3

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