Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens nicht zu (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 14.11.2024, Az. 5 C 5.23).
Der Fall: Ein Personalrat einer Behörde führte 3 personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er meinte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz ca. 39, 37 und 22 Monate.
Die nächste Klage
Weil der Personalrat die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht für zu lang hielt, hat er daraufhin Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der unangemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens eingeklagt.
Klagen abgewiesen
Das Urteil: Diese Klage hatte das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Auch die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Begründung: Der Personalrat ist nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 GVG anzusehen. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch gegen sich selbst zustehen soll, greift hier. Der Personalrat ist zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist allerdings eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist, und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen.
Der Personalrat hat in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, jedoch keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.
Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes
Der Personalrat konnte sich auch nicht auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind.
Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen.
Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.

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