Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter ist nur für einen Zeitraum um die Geburt herum ausgeschlossen. In der Stillzeit gibt es das nicht, aber das entbindet Ihren Dienstherrn nicht von seiner Fürsorgepflicht (Arbeitsgericht Karlsruhe, 30.9.2025, Az. 5 Ca 95/25).
Der Fall: Nachdem eine angestellte Zahnärztin ihr Kind bekommen hatte, war im Anschluss an die Mutterschutzfrist ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgesehen. Die Zahnärztin sah sich bei ihrer Tätigkeit aber verschiedenen Gefahren wie dem Kontakt mit Quecksilber beim Entfernen alter Amalgamfüllungen und dem Kontakt mit Biostoffen wie Hepatitis- oder HIV-Erregern ausgesetzt. Sie verlangte daher, für die Dauer der Stillzeit von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Der Arbeitgeber führte daraufhin eine Gefährdungsbeurteilung durch. Diese ergab, dass die Schutzmaßnahmen wie Delegation von Arbeiten auf andere Mitarbeiter und Tragen von Schutzkleidung ausreichend seien. Dennoch klagte die Zahnärztin auf das „Stillbeschäftigungsverbot“ unter voller Lohnfortzahlung.
Arbeitsplatzanpassung ja, Stillbeschäftigungsverbot nein
Das Urteil: Die Beschäftigte verlor. Es bestehe keine unverantwortbare Gefährdung, die nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden könne. So seien die Delegation von bestimmten Zahnoperationen auf andere Mitarbeiter, die Befreiung von Labortätigkeit und das Tragen von Schutzkleidung geeignet, um die Gefahren zu minimieren.
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