In der Dienststelle vertretene Gewerkschaften dürfen in der Dienststelle Mitgliederwerbung betreiben. Das heißt aber nicht, dass Ihr Dienstherr der Gewerkschaft hierzu alle dienstlichen E-Mail-Adressen von bereits beschäftigten und zukünftigen Mitarbeitern geben müsste. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft entschieden; für Sie im öffentlichen Dienst gilt das ganz genauso (28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).
Der Fall: Im Betrieb eines Arbeitgebers findet ein Großteil der betrieblichen Kommunikation digital statt – u. a. über E-Mail, Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine namensbezogene betriebliche E-Mail-Adresse. Diese wird über den Server des Arbeitgebers generiert. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ging davon aus, dass sie für die Mitgliederwerbung einen „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen bekommen müsse, ihr also sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen zu übermitteln seien. Zudem sei ihr ein Zugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, um dort werbende Beiträge einstellen zu können. Auf der Startseite des Intranets müsse der Arbeitgeber eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft installieren. Der Arbeitgeber weigerte sich, der Fall landete vor Gericht.
Die Gewerkschaft verlangt zu viel
Das Urteil: Nach Art. 9 Abs. 3 GG darf eine Gewerkschaft grundsätzlich betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information nutzen. Diesem Recht ist aber das Recht des Arbeitgebers auf Schutz seines Betriebs gegenüberzustellen. Beide Positionen müssen in Einklang gebracht werden. Daraus folgt wiederum, dass der Arbeitgeber der Gewerkschaft nicht die betrieblichen E-Mail-Adressen übermitteln muss. Die Gewerkschaft darf aber die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse fragen. Ebenso wenig hat die Gewerkschaft einen Anspruch auf Nutzung des Netzwerks bei Viva Engage und die Verlinkung im Intranet des Betriebs. Diese Verlangen sind nicht von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt.

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