Lesezeit 1 Minute
Wir leben im Zeitalter der Inklusion. Dazu gehört es auch, behinderten Menschen den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sei es mit technischen oder mit menschlichen Hilfsmitteln. Aber auch hier wird fein unterschieden, wie der folgende Fall aus Bremen zeigt.
Ein Abgeordneter in Bremen wollte gegen die Agentur für Arbeit seinen Anspruch auf Arbeitsassistenz durchsetzen. Diesen hatte er ja schließlich vor seiner Abgeordnetentätigkeit in seinem Arbeitsverhältnis auch. Als die Agentur ablehnte, landete der Fall vor Gericht. Dort verlor der Beschäftigte (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 3.1.2024, Az. L 11 AL 67/23 B ER). Die Tätigkeit als Abgeordneter ist keine Arbeits- oder Berufstätigkeit. Arbeitsassistenzen gibt es nur für sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte. Abgeordnete müssen dies parlamentsrechtlich regeln.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!