Keine Beschlussfassung ohne Beratung

01. Februar 2024
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Als Personalrat wissen Sie es besser als ich: Jede Ihrer Entscheidungen bedarf eines Beschlusses. Ohne diesen geht nichts. Ihre Beschlüsse fassen Sie in einer Personalratssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (§ 39 Abs. 2 BPersVG).

Fast jede Ihrer Entscheidungen bedarf eines Beschlusses. Ohne diesen geht nichts. Ihre Beschlüsse fassen Sie in einer Personalratssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (§ 39 Abs. 2 BPersVG). Vor der eigentlichen Beschlussfassung muss über die Sache beraten, diskutiert werden – entweder in der Sitzung oder schon vorher – und dann wird darüber abgestimmt. Festgehalten wird im Beschluss aber nur das Abstimmungsergebnis (Zustimmung erteilt oder nicht). Die eigentliche Begründung, mit der Sie im Gremium eine Entscheidung treffen, findet sich nicht im Beschluss wieder (das würde Sie viel zu sehr binden), wohl aber im Protokoll über die Sitzung.

Wann das Personalratsgremium beschlussfähig ist

Eine sehr wichtige Frage, denn ohne Beschlussfähigkeit kein wirksamer Beschluss. Merken Sie sich deshalb: Nur innerhalb einer Personalratssitzung kann ein beschlussfähiger Personalrat Beschlüsse fassen. Beschlüsse der Personalvertretung müssen Sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder fassen. Damit überhaupt ein wirksamer Beschluss festgelegt werden kann, muss eine Personalratssitzung gemäß den Vorschriften des § 36 BPersVG anberaumt worden sein. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BPersVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für eine wirksame Beschlussfassung müssen bei der Abstimmung mindestens die Hälfte der Mitglieder der Personalvertretung anwesend sein. Für ordentliche Mitglieder, die (zeitweilig) verhindert sind, zählen die anwesenden Ersatzmitglieder.

Beachten Sie, dass stimmberechtigte Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht mitzählen, und auch nicht die nach § 53 Deutschem Richtergesetz in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats. Ist der Sitz eines ausgeschiedenen Mitgliedes nicht besetzt, bleibt er bei der Klärung der Frage, ob die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unberücksichtigt.

Wichtig: Der Zeitpunkt der Beschlussfassung zählt


Die Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abwesend sein. Stimmt ein Personalrat nicht mit ab, obwohl er anwesend ist, bleiben Sie beschlussfähig. Verlässt er aber die Sitzung, können Sie dadurch beschlussunfähig werden.

Nun könnten Sie auf die Idee kommen, die Beschlussunfähigkeit bewusst herbeizuführen, indem Sie einfach den Saal verlassen. Ein gezieltes Herbeiführen der Beschlussunfähigkeit ist unbeachtlich – fraglich ist nur, wie Ihnen jemand dieses gezielte Handeln nachweisen könnte. Trotzdem wäre ich mit solchen Tricks vorsichtig; ein solches Handeln kann den Ausschluss aus dem Personalrat nach sich ziehen.

Wer darf teilnehmen?

Bei den Personalratssitzungen wird bei Ihnen oft auch die Frage auftauchen, wer eigentlich teilnahmeberechtigt ist und wer nicht. Eine wichtige Frage – Sie wissen genau, dass ein Fehler bei der Teilnahme die Wirksamkeit des Beschlusses kosten kann. Die Antwort bzgl. der Teilnahmeerlaubnis steht im BPersVG. Teilnehmen dürfen:

  • ein Mitglied bzw. die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Vertrauensperson der Schwerbehinderten
  • Vertretung der nicht ständig Beschäftigten
  • Dienststellenleitung oder deren Beauftragte, wenn sie eingeladen ist oder die Sitzungen auf Verlangen der Dienststellenleitung anberaumt werden
  • ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft
  • (evtl.) Sachverständige und andere Auskunftspersonen

Wenn Sie bei Gericht tätig sind: Sind hier an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat (= Personalrat der Richter) als auch der Personalrat beteiligt, schickt der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

 Wichtig: Dienststelle kann Personen einbeziehen


Die Dienststellenleitung kann zur Erörterung eines Sachverhalts einen Gewerkschaftsbeauftragten und einen Sachverständigen in die Versammlung einbeziehen. Diese dürfen aber nur für die Dauer der Erörterung anwesend sein. Die Beratung und Beschlussfassung der Personalvertretung, insbesondere die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Personalratsmitglieder, unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz – deswegen müssen sämtliche Beauftragte hier schon vorher die Versammlung verlassen.

Achtung: Erörtern Sie schutzbedürftige, personenbezogene Daten eines Beschäftigten, dürfen keine Gewerkschaftsbeauftragten oder Sachverständigen teilnehmen. Ausnahme: Der Betroffene hat zugestimmt oder der Sachverhalt ist allgemein bekannt.

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