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Stellt Ihre Dienststelle neue Mitarbeiter ein, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Doch wann genau liegt eine Einstellung vor? Aufschluss gibt folgender Fall:
Der Fall: Eine Stadt betrieb eine Musikschule, die einen Musiklehrer als freien Mitarbeiter einstellte. Der Personalrat wurde zu dieser „Einstellung“ nicht angehört. Er ging vor Gericht.
Die Entscheidung: Dort unterlag er aber (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1.12.2005, Az. 1 A 5002/04.PVL), denn es lag keine Einstellung vor.
Ob Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht haben oder nicht, hängt davon ab, ob eine Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts vorliegt. Eine Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in Ihre Dienststelle. Sie wird realisiert durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und den tatsächlichen Arbeitsantritt. Sie liegt vor, wenn Ihr neuer Kollege nach Arbeitsantritt organisatorisch in die Dienststelle einbezogen wird, außerdem muss er dem Direktionsrecht Ihres Dienststellenleiters unterstehen.
In diesen Fällen bestimmen Sie nicht mit
Die Abgrenzung kann im Einzelfall doch recht schwierig sein, gerade für den juristischen Laien. Sie können sich aber an folgenden Abgrenzungskriterien orientieren. Kriterien für eine freie Mitarbeit und damit gegen Ihre Mitbestimmung sind:
- Arbeitsausfall (Urlaub, Krankheit etc.) wird nicht bezahlt
- freies Wahlrecht bzgl. Arbeitszeit und Arbeitsort
- Einsatz von eigenem Arbeitsmaterial des Freien
- befristete Auftragsdauer
- Steuern trägt der Freie selbst
- Unternehmerrisiko liegt beim Freien
- Vergütung erfolgt leistungs-/erfolgsabhängig
- im Verhinderungsfall Vertretung erlaubt
- bei Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung
- Vertragsbeziehung: nur befristet, kurzfristig lösbar

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