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In Bayern trat im Jahr 2018 § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in Kraft. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz aufzuhängen. § 36 AGO empfiehlt auch sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, so zu verfahren. Über diesen sogenannten Kreuzerlass wurde viel diskutiert und auch gestritten. Letztlich mussten die Gerichte über die Rechtmäßigkeit entscheiden (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 19.12.2023, 10 C 3.22 und 10 C 5.22).
Der Fall: Geklagt hatten Weltanschauungsgemeinschaften, die in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert waren. Sie verfolgten 3 Ziele:
- die Aufhebung des § 28 AGO
- die Verpflichtung zum Abhängen der Kreuze wegen Verletzung der grundgesetzlich garantierten Glaubensfreiheit und wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes des Staates und
- eine Empfehlung an sonstige Behörden abzugeben, § 36 AGO nicht nachzukommen
Empfehlung ist unwirksam, Kreuze dürfen bleiben
Das Urteil: Die Kläger verloren auf ganzer Linie.
Allein das Verlangen nach Aufhebung des § 28 AGO (BVerwG, 10 C 3.22) ist schon unzulässig. Es handelt sich um eine reine Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung. Damit können keine Rechte der Kläger verletzt sein und damit haben diese auch schon kein Rechtsschutzbedürfnis.
Auch ein Abhängen der Kreuze in den bayerischen Behörden können die Kläger nicht verlangen. Natürlich ist das Kreuz ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens. Eine Verletzung der Glaubensfreiheit liegt aber nicht vor. Klar ist, dass der Staat bestimmte Glaubensgemeinschaften nicht privilegieren darf. Das fordert schon das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.
Staat muss neutral sein, darf aber geschichtliche Prägung zeigen
Hier liegt aber auch schon keine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften vor. Denn der Staat kann keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge verlangen. Vielmehr ist der Staat zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen verpflichtet, er darf sich nicht mit einem bestimmten Glauben identifizieren.
Das hat er hier aber auch nicht getan. Der Freistaat Bayern hat lediglich an seine geschichtliche und kulturelle Prägung angeknüpft, und die ist nun mal christlich. Das kann keiner leugnen.

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