Bei Kündigungen müssen gewisse Formalia eingehalten werden. Wird die Kündigung z. B. nicht schriftlich ausgesprochen, ist sie unwirksam. Was passiert, wenn Dienstgebende den falschen Stempel verwenden, damit hat sich das Arbeitsgericht in Suhl beschäftigt (14.8.2024, Az. 6 Ca 96/24).
Beschäftigter muss in der Probezeit gehen
Der Fall: Ein Beschäftigter wurde in der Probezeit entlassen. Am 12.1.2024 wurde ihm die Kündigung persönlich übergeben. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile Namen und Anschrift des Arbeitgebers, in der Unterschriftenleiste den Namen des Arbeitgebers ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: T. B.)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von B. unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“.
Der Beschäftigte legte Kündigungsschutzklage ein. Sein Argument: Die Kündigung sei mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen, mit der habe er aber keinen Vertrag. Durch Verwendung des falschen Stempels sei die Kündigung unwirksam. Er müsse deswegen weiterbeschäftigt werden. Zudem habe er bereits so viele Überstunden geleistet, dass er rein rechnerisch schon mehr als die 6 Monate Probezeit gearbeitet habe. Eine Probezeitkündigung sei daher nicht mehr möglich.
Ist der Aussteller der Kündigung erkennbar?
Das Urteil: Der Beschäftigte verlor vor Gericht. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist T. B. war auch im Handelsregister als Prokurist eingetragen. Er war zudem zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Der falsche Firmenstempel der „P. H. E. GmbH“ macht die Kündigung nicht unwirksam. Denn der Aussteller der Kündigung ist über die Kopfzeile und auch das Unterschriftfeld erkennbar. Zwar wurde offensichtlich der falsche Firmenstempel verwendet, trotzdem war der Aussteller erkennbar. Und bei der Berechnung der Probezeit werden nur die Monate der Beschäftigung gewertet, nicht aber die Arbeitsstunden. Somit konnte hier eine Probezeitkündigung erfolgen.

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