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Die Tätigkeit eines landeskundlichen Beraters und Übersetzers bei der Bundeswehr hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen als grundsätzlich sozialversicherungspflichtig eingestuft (6.9.2023, Az. L 10 KR 259/22).
Der Fall: Ein Mann war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 1.11.2014 zur Sozialversicherung an.
Für die davorliegende Zeit beantragte der Mann dann 2019, ihm Beitragszuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung nachzuzahlen. Schließlich verklagte er die Bundesrepublik Deutschland.
Klage abgewiesen
Das Urteil: Nach Ansicht des LSG standen dem Berater zwar grundsätzlich Arbeitgeberzuschüsse nach § 257 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch V zu. Er war nicht selbstständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwogen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprachen, denn er war in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit waren durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen.
Anspruch verjährt
Der Anspruch war jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährte. Grundsätzlich war die Tätigkeit aber als sozialversicherungspflichtig einzustufen.

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