Lehrerin fliegt wegen Zweifel an der Verfassungstreuepflicht aus ihrem Amt

21. August 2024
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Eine Lehrerin aus Rheinland-Pfalz hat mit Redebeiträgen auf mehreren Demonstrationen und in sozialen Medien gezeigt, dass sie nicht verfassungstreu ist. Und deswegen konnte sie rechtmäßig aus dem Dienst entfernt werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5.6.2024, Az. 3 A 10684/23).

Lehrerin sieht sich im Recht

Der Fall: Gegen eine Lehrerin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sie soll durch Äußerungen bei Demonstrationen, im Rahmen von Interviews und durch Postings auf Social-Media-Plattformen in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben. Damit habe sie gezeigt, dass sie nicht verfassungstreu ist. Außerdem hat sie durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört. Der Fall landete vor Gericht, in erster Instanz wurde entschieden, dass die Lehrerin aus dem Dienst entfernt werden darf. Sie legte Berufung ein. Es liege schon kein Dienstvergehen vor. Es sei abzuwägen zwischen ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auf der einen Seite und ihren Beamtenpflichten. Diese Abwägung falle zu ihren Gunsten aus. Ein Verweis hätte als Sanktion gereicht.

Lehrerin scheitert auch in der zweiten Instanz

Das Urteil: Die Lehrerin scheiterte mit ihrer Berufung. Auch die Richter in der zweiten Instanz hielten sie nicht für verfassungstreu und bestätigten damit die Entfernung aus dem Dienst. Die Lehrerin hat schließlich mit Aussagen und Auftritten auf insgesamt 4 Demonstrationen (außerdienstlich) gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Zumindest bei 3 dieser Veranstaltungen hat sie die Verfassungstreuepflicht verletzt. Ein weiterer Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht sei der Beamtin im Zusammenhang mit einem Beitrag in den sozialen Medien zuzuschreiben. Damit ist die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.

Info: Verfassungs­treuepflicht von Beamten: Bekenntnis zur Verfassung als Muss


Verfassungstreuepflicht heißt nichts anderes als ein uneingeschränktes Bekenntnis zu unserer Demokratie und zu unserem Grundgesetz. Beamte müssen ihr gesamtes Verhalten (dienstlich und in der Freizeit) an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ausrichten. Sie müssen für die Erhaltung der Verfassung eintreten. Beamte geben staatliche Befehle – dieses Handeln muss immer im Rahmen der Verfassung sein. Wer diesen Rahmen verlässt, riskiert seinen Status – das muss jedem klar sein. Schärfen Sie dies Ihren Beamten in der Dienststelle noch mal ein.

Fazit: Eine richtige und wichtige Entscheidung


Ich finde diese Entscheidung sehr richtig. Gerade in der heutigen Zeit wird vieles aufgeweicht, Äußerungen relativiert, Grenzen verschwimmen. Da ist es gut, wenn Gerichte sich klipp und klar positionieren und ganz deutlich sagen: Unsere Verfassung muss unangetastet bleiben.

Erinnern Sie sich noch an den Fall auf Seite 3? Wo ist der Unterschied? Warum durfte die eine Dame weiterarbeiten, die andere nicht? Nun, die Dame im Fall auf dieser Seite war Beamtin und repräsentiert den Staat damit weitaus mehr als die Frau des Falls von Seite 3. Wer nicht so weitreichende Repräsentationspflichten hat, darf sich auch in der Freizeit mehr erlauben, ohne gleich um sein Dienstverhältnis fürchten zu müssen. Doch vogelfrei sind diese Beschäftigten auch nicht. So ist zum Beispiel im Tarifvertrag der Länder (TV-L) auch für Tarifbeschäftigte eine Verfassungstreuepflicht verankert.

§ 3 Abs. 1 TV-L: Allgemeine Arbeitsbedingungen


Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

Personalrat wirkt mit – prüfen Sie Ihre Landesgesetze

Als Personalrat wirken Sie in beamtenrechtlichen Angelegenheiten oft mit, behalten Sie dies immer im Hinterkopf:

  1. zum Beispiel im Bund nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bei Erlass einer Disziplinarverfügung gegen Beamte
  2. Als Personalrat in Niedersachen haben Sie sogar weitreichend Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten für Beamte (§ 65 Abs. 1 NPersVG).
  3. Auch in § 80 SPersVG finden sich umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen für Beamte, nicht aber für Disziplinarmaßnahmen.

Kommt es bei Ihnen in der Dienststelle also zu Maßnahmen gegen Beamte, sollten Sie sofort in Ihrem Landesgesetz nachsehen, ob Sie im konkreten Einzelfall mitbestimmen oder mitwirken. Verantwortlich für die Beamten in Ihrer Dienststelle sind Sie als Personalrat ja auf jeden Fall!

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