Eine Lehrerin aus Rheinland-Pfalz hat mit Redebeiträgen auf mehreren Demonstrationen und in sozialen Medien gezeigt, dass sie nicht verfassungstreu ist. Und deswegen konnte sie rechtmäßig aus dem Dienst entfernt werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5.6.2024, Az. 3 A 10684/23).
Lehrerin sieht sich im Recht
Der Fall: Gegen eine Lehrerin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sie soll durch Äußerungen bei Demonstrationen, im Rahmen von Interviews und durch Postings auf Social-Media-Plattformen in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben. Damit habe sie gezeigt, dass sie nicht verfassungstreu ist. Außerdem hat sie durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört. Der Fall landete vor Gericht, in erster Instanz wurde entschieden, dass die Lehrerin aus dem Dienst entfernt werden darf. Sie legte Berufung ein. Es liege schon kein Dienstvergehen vor. Es sei abzuwägen zwischen ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auf der einen Seite und ihren Beamtenpflichten. Diese Abwägung falle zu ihren Gunsten aus. Ein Verweis hätte als Sanktion gereicht.
Lehrerin scheitert auch in der zweiten Instanz
Das Urteil: Die Lehrerin scheiterte mit ihrer Berufung. Auch die Richter in der zweiten Instanz hielten sie nicht für verfassungstreu und bestätigten damit die Entfernung aus dem Dienst. Die Lehrerin hat schließlich mit Aussagen und Auftritten auf insgesamt 4 Demonstrationen (außerdienstlich) gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Zumindest bei 3 dieser Veranstaltungen hat sie die Verfassungstreuepflicht verletzt. Ein weiterer Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht sei der Beamtin im Zusammenhang mit einem Beitrag in den sozialen Medien zuzuschreiben. Damit ist die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.
Personalrat wirkt mit – prüfen Sie Ihre Landesgesetze
Als Personalrat wirken Sie in beamtenrechtlichen Angelegenheiten oft mit, behalten Sie dies immer im Hinterkopf:
- zum Beispiel im Bund nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bei Erlass einer Disziplinarverfügung gegen Beamte
- Als Personalrat in Niedersachen haben Sie sogar weitreichend Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten für Beamte (§ 65 Abs. 1 NPersVG).
- Auch in § 80 SPersVG finden sich umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen für Beamte, nicht aber für Disziplinarmaßnahmen.
Kommt es bei Ihnen in der Dienststelle also zu Maßnahmen gegen Beamte, sollten Sie sofort in Ihrem Landesgesetz nachsehen, ob Sie im konkreten Einzelfall mitbestimmen oder mitwirken. Verantwortlich für die Beamten in Ihrer Dienststelle sind Sie als Personalrat ja auf jeden Fall!

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