Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Versorgungsbezüge

26. Januar 2024
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Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aus der im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzten Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuviel-Arbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (9.11.2023, Az. 2 C 12.22).

Der Fall: Ein mittlerweile pensionierter Beamter war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er-Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hatte er nicht eingelegt.

Der Werdegang des Pensionärs

Vom 17.8.1992 bis zum 12.8.1993 war er im Anstellungsverhältnis mit einer reduzierten Stundenzahl von 11 von 23 Stunden pro Woche tätig. In dieser Zeit leistete er Mehrarbeit, sodass seine Arbeitszeit tatsächlich 23 von 23 Stunden pro Woche betrug. Am 15.7.1993 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienassessor berufen.

Ab dem 16.8.1993 war er an der badischen Malerfachschule in einem Umfang von 17 von 23 Stunden pro Woche tätig. Auch in diesem Zeitraum leistete er Mehrarbeit, sodass der tatsächliche Umfang seiner Tätigkeit 22 von 23 Wochenstunden betrug. Ab dem 22.8.1994 war er dann mit in Vollzeit tätig.

Der ehemalige Lehrer klagte, weil er Vollzeit-Pension wollte

Nun wollte der Pensionär, dass die über die Teilzeitquote hinaus geleistete Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt wird. Oder um es einfach auszudrücken: Er hat Vollzeit gearbeitet, bekommt für die Zeiten aber nur die halbe Pension.

Vorinstanz auf seiner Seite

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleich­behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

Das BVerwG war aber anderer Ansicht

Die Entscheidung: Die Richter am BVerwG sahen die Sache anders. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch einen Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.

Außerdem ist Mehrarbeit vorrangig durch Freizeitausgleich und nicht durch eine Bezahlung zu kompensieren.

Europarechtlich kein Problem

Die Bundesverwaltungsrichter konnten auch keinen Konflikt mit dem europäischen Recht sehen. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen.

Die Rechtswidrigkeit einer „antragslosen Zwangsteilzeit“ war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Pensionärs bereits geklärt, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Zahlreiche andere Beamte waren dagegen mit Rechtsmitteln vorgegangen.

Fazit: Frühzeitig etwas gegen die Mehrarbeit unternehmen


Nimmt ein Beamter eine Teilzeitbeschäftigung hin, obwohl er tatsächlich mehr arbeitet, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich. Geben Sie dieses Urteil an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter. Hier gilt es sofort zu handeln, sonst ist es zu spät.

Hinweis: Das sind Überstunden

Mehrarbeit und Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Dienstvereinbarung oder einem Gesetz.

Versorgungsbezüge
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