Müssen Sie dienstliche Weisungen auch in Ihrer Freizeit lesen?

23. Januar 2024
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Grundsätzlich nein – wie ich Ihnen zur Entwarnung schon antworten kann. Im Ausnahmefall kann aber etwas anderes gelten. Wie so oft im Arbeitsrecht kommt es auf den Einzelfall und die konkreten Regelungen im Fall an. Aber lesen Sie selbst (Bundesarbeitsgericht, 23.8.2023, Az. 5 AZR 349/22).

Der Fall: Ein Beschäftigter klagte auf (Wieder-)Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto sowie auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Beschäftigte ist Notfallsanitäter in Vollzeit, auch im Springerdienst. Im Betrieb gilt die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitgrundsätze …“; darin heißt es, dass der unkonkret zugeteilte Springerdienst für den Tag- und Spätdienst noch bis 20:00 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden kann. Den aktuellen Ist-Dienstplan können die Arbeitnehmer über das Internet einsehen.

Für den Beschäftigten war seit dem 4.4.2021, 8:22 Uhr, ein unkonkreter Springerdienst für den 8.4.2021 eingetragen. Am 6.4.2021 endete sein Dienst um 19:00 Uhr. Am 7.4.2021 hatte der Beschäftigte frei, sein Arbeitgeber trug ihn aber um 13:20 Uhr für einen Dienst am 8.4.2021 in der Tagschicht, Beginn 6:00 Uhr morgens, in den Dienstplan ein. Der Arbeitgeber versuchte ihn sogar telefonisch und per SMS über die Eintragung im Dienstplan zu informieren. Alle Versuche des Arbeitgebers scheiterten aber.

Der Beschäftigte erschien am 8.4. also nicht schon um 6:00 Uhr zum Dienst, sondern meldete sich erst rund 1,5 Stunden später, nämlich um 7:30 Uhr, und zeigte erst dann seine Arbeitsbereitschaft an. Der Arbeitgeber hatte verständlicherweise nicht so lange gewartet und um 7:30 Uhr längst jemanden aus der Rufbereitschaft geholt, der den Dienst wahrnehmen konnte.

Dem Beschäftigten zog der Arbeitgeber in der Folge 11 Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Der Fall landete vor Gericht. Der Beschäftigte wollte eine Arbeitszeitgutschrift erreichen.

Gericht auf Seite des Arbeitgebers: Betriebsvereinbarung bindet

Das Urteil: Der Beschäftigte verlor. Er wusste, dass der Arbeitgeber seinen Springerdienst bis 20 Uhr am Vortag konkretisieren konnte. Also hätte er auch in seiner Freizeit in den Dienstplan sehen müssen. Dann hätte er seine Zuteilung in den Dienst am 8.4. um 6:00 Uhr gesehen. Die 11 Stunden werden ihm nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr gutgeschrieben.

  Fazit: Achten Sie immer auf den Einzelfall

Ein Fall, wie er sich in jeder Dienststelle zutragen kann. Haben Sie bei dieser Entscheidung aber immer vor Augen, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Es gab hier eine Betriebsvereinbarung, nach der es dem Beschäftigten bewusst war, dass er noch abends zum Dienst eingeteilt werden konnte, und dass er dies in seiner Freizeit prüfen musste. Ohne Vereinbarung besteht keine Prüfungspflicht am Wochenende, nach Feierabend oder im Urlaub! Sagen Sie dies Ihren Kollegen! Sagen Sie ihnen aber auch, dass – sollte es solch eine konkrete Regelung geben – es sehr wohl eine Prüfungspflicht des Dienstplanes auch in der Freizeit geben kann. Wer diese missachtet, kann abgemahnt oder ihm kann sogar auch gekündigt werden.

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