Normenkontrollantrag gegen Sonntagsöffnung von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen verfristet

04. Februar 2025
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Wird ein Gesetz, dessen Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur innerhalb eines Jahres in das Verfahren einbeziehen. Anderenfalls ist der Antrag unzulässig (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 11.12.2024, Az. 8 CN 2.23).

Der Fall: Eine Gewerkschaft klagte gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. Dort erlaubt § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung NRW seit 2019, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit diese Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Die Gewerkschaft hatte gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach der Anpassung der Regelung an das Kulturfördergesetzbuch NRW mit Gesetz vom 1.12.2021 stellte sie im Januar 2023 ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift um.

Das Urteil: Das BVerwG wies die Klage als unzulässig zurück. Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Jahres ab ihrer Bekanntmachung in das Verfahren einbeziehen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sonntagsöffnung von Bibliotheken mit dem grundgesetzlichen Sonntagsschutz konnte deshalb nicht ergehen.

Keine gute Entscheidung

Ein bitteres Ergebnis für die Beschäftigten in Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. Wegen des Fehlers der Gewerkschaft werden sie nun auch sonntags arbeiten müssen.

Sonntagsöffnung
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