Notebooks und Tablets auch für Sie als Personalrat?

01. März 2024
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Ihre Kollegen aus der freien Wirtschaft haben sich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München die Überlassung von Tablets und Notebooks von ihrem Arbeitgeber erstritten. Damit soll die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz möglich sein. Es müssen aber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sein (LAG München, 7.12.2023, 2 TaBV 31/23). Haben auch Sie als Personalratsgremium diesen Anspruch auf Überlassung von Notebooks und Tablets durch den Dienstherrn?

Betriebsräte dürfen nach § 30 Abs. 2 BetrVG die digitale Teilnahme an den Sitzungen ermöglichen, wenn

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat sich der Betriebsrat insbesondere eine Geschäftsordnung gegeben, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.

Ähnliche Regelung im BPersVG

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gibt es eine ähnliche Regelung mit § 38 Abs. 3 BPersVG. Dort heißt es:

Fazit : Sie als Personalrat müssen angemessen ausgestattet werden


Die Regelungen ähneln sich sehr. Sie brauchen zwar keine Regelung in Ihrer Geschäftsordnung und werden auf vorhandene Einrichtungen des Dienstherrn verwiesen. Das heißt aber auch, dass er Ihnen die vorhandenen Einrichtungen zur Personalratssitzung zuweisen muss. Sonst wäre eine Videokonferenz nicht möglich. Auf diesem Wege erfolgt also auch eine Personalratsausstattung.

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