Ein Professor bei der Max-Planck-Gesellschaft hat in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Halle (Saale) hat die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt (11.12.2024, Az. 1 Ca 378/24).
Der Fall: Ein 1957 in Beirut geborener Wissenschaftler mit australischem Pass war seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. tätig. Das Arbeitsverhältnis war ohnehin bis Ende Dezember 2024 befristet.
Dem Professor wurde von der Max-Planck-Gesellschaft unter anderem wegen eines am 7.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“ und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2024 gekündigt.
Ein Gedicht, das er veröffentlichte, endete mit der Feststellung: „Die Palästinenser, wie alle kolonisierten Völker, beweisen noch immer, dass ihre Fähigkeit zum Widerstand endlos ist. Sie graben nicht nur Tunnel. Sie können über Mauern fliegen.“ Israels Reaktion bezeichnete der Ethnologe auf der Online-Plattform „X“ als „Genozid“, sie ähnele der antisemitischen Nazi-Gewalt mit ihrer zerstörerischen Kraft und ihrem Wunsch zu demütigen, „auch in ihrer Vulgarität“. Gegen die Kündigung klagte der Professor.
Kündigung bestätigt
Das Urteil: Das ArbG Halle (Saale) hielt die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam. Der Professor habe in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Die außerordentliche Kündigung war aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, jedoch hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2024 beendet.
Eine Abmahnung für die ordentliche Kündigung war hier nicht notwendig, da der Professor seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt hatte – insbesondere mit seinen Posts und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel zieht.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!