Ordentliche Kündigung der Max-Planck-Gesellschaft beendet Arbeitsverhältnis mit Professor

27. Januar 2025
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Ein Professor bei der Max-Planck-Gesellschaft hat in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Halle (Saale) hat die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt (11.12.2024, Az. 1 Ca 378/24).

Der Fall: Ein 1957 in Beirut geborener Wissenschaftler mit australischem Pass war seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. tätig. Das Arbeitsverhältnis war ohnehin bis Ende Dezember 2024 befristet.

Dem Professor wurde von der Max-Planck-Gesellschaft unter anderem wegen eines am 7.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“ und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2024 gekündigt.

Ein Gedicht, das er veröffentlichte, endete mit der Feststellung: „Die Palästinenser, wie alle kolonisierten Völker, beweisen noch immer, dass ihre Fähigkeit zum Widerstand endlos ist. Sie graben nicht nur Tunnel. Sie können über Mauern fliegen.“ Israels Reaktion bezeichnete der Ethnologe auf der Online-Plattform „X“ als „Genozid“, sie ähnele der antisemitischen Nazi-Gewalt mit ihrer zerstörerischen Kraft und ihrem Wunsch zu demütigen, „auch in ihrer Vulgarität“. Gegen die Kündigung klagte der Professor.

Kündigung bestätigt

Das Urteil: Das ArbG Halle (Saale) hielt die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam. Der Professor habe in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die außerordentliche Kündigung war aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, jedoch hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2024 beendet.

Eine Abmahnung für die ordentliche Kündigung war hier nicht notwendig, da der Professor seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt hatte – insbesondere mit seinen Posts und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel zieht.

Hinweis: Berufung möglich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Kündigung tatsächlich rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Wichtig: Wann eine fristlose Kündigung möglich ist


Eine fristlose, außerordentliche Kündigung ist im Arbeitsrecht nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach § 626 BGB ist sie gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Arbeitsverhältnis unzumutbar fortsetzbar macht, selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Ein solcher Grund kann in einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers bestehen, etwa bei Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder der Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Auch gravierende Pflichtverstöße des Dienstherrn, wie sexuelle Belästigung oder die Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, können eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen.

Voraussetzung ist stets eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall. Zudem ist die 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu beachten: Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Vor jeder Kündigung sind Sie als Personalrat anzuhören.

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