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Ihr Dienstherr hat die erforderlichen Kosten für Ihre Personalratstätigkeit zu tragen. Nach Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) haben Personalräte Anspruch auf für die Personalratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Dienstherr zu tragen hat. Das wissen wir alle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden: Das kann auch für Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar gelten, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. So das BAG für Ihre Kollegen aus der freien Wirtschaft; das Urteil ist auf Sie übertragbar (7.2.2024, Az. 7 ABR 8/23).
Arbeitgeber will teures Präsenzseminar nicht zahlen
Der Fall: Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, wurde eine Personalvertretung Kabine (PV) gebildet. Auf diese ist das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar. Die PV wollte 2 in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder – im gewählten Zeitraum – ein Webinar vor. Die PV beschloss trotzdem, die beiden Kollegen nach Potsdam auf das Präsenzseminar zu schicken. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen ca. 1.800 € brutto für die Schulung und ca. weitere 1.300 € brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf freien Plätzen in Flügen der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin wollte die Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht bezahlen. Dies begründete sie vor allem damit, dass die Mitglieder der PV an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht und ging dann durch alle Instanzen bis zum BAG.
Präsenz ist etwas anderes als vor Ort Auge in Auge
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber verlor. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Das bei der Schulung vermittelte Wissen muss für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Das war hier der Fall.
Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Ein Präsenzseminar kann also auch gebucht werden, obwohl es teurer ist als ein Webinar.

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