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Bevor Sie als Personalrat einen Beschluss fassen, haben Sie ordnungsgemäß zu einer Personalratssitzung einzuladen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Tagesordnungspunkt in der Einladung vergessen, dann aber doch behandeln und dazu einen Beschluss fassen? Antwort dazu gibt ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (24.10.2023, Az. 1 TaBV 25/2) aus der freien Wirtschaft und natürlich die Rechtsprechung zum Personalvertretungsgesetz.
Der Fall: Der Betriebsrat und der Arbeitgeber des Falls stritten über eine Eingruppierung einer Assistenz des Betriebsrats. Diese war aufgrund einer Stellenausschreibung eingestellt worden und sollte die Organisation des Betriebsratsbüros mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit durchführen.
Streit über die Eingruppierung
Der Arbeitgeber gruppierte die Assistenz des Betriebsrats nach dem Tarifvertrag ein. Der Betriebsrat war damit jedoch nicht einverstanden und meinte, die Assistenz müsse anders eingruppiert werden und sie müsse mehr verdienen.
Gang vor das Arbeitsgericht
Der Betriebsrat fasste daraufhin den Beschluss, der Eingruppierung nicht zuzustimmen, und die Angelegenheit landete vor dem Arbeitsgericht. Dort meinte der Arbeitgeber insbesondere, dass der Betriebsrat auf seiner Sitzung die Versagung der Zustimmung zur Eingruppierung nicht ordnungsgemäß beschlossen habe. Der Punkt habe nicht auf der Tagesordnung gestanden.
Beschluss war rechtmäßig
Die Entscheidung: Das sahen die Richter anders: Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden. Der Betriebsrat muss allerdings beschlussfähig sein und die Anwesenden müssen einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Hierbei ist es nicht notwendig, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht.
Die Verwaltungsrichter
Und was sagt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu? Es existiert eine Entscheidung, in der es um die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung und die rechtzeitige Ladung zur Sitzung des Personalrats ging. Die dort aufgeführten Argumente lassen sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fall der Nichtübersendung der vollständigen Tagesordnung übertragen (15.5.2020, Az. 5 P 5.19). Danach gilt:
Die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung ist ebenso wie die rechtzeitige Ladung zur Sitzung als solche Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung der Personalvertretung. Ein Mangel führt aber nur dann zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird. Zwar ordnet das Bundespersonalvertretungsgesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich an. Sie ist jedoch aus der Mitverantwortung der Mitglieder der Personalvertretung für die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse herzuleiten. Die Mitglieder der Personalvertretung sind für das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung und somit auch für die Gesetzmäßigkeit von deren Beschlussfassungen mitverantwortlich.
Diese Mitverantwortung begründet ihre grundsätzliche Pflicht, auf einen Verstoß aufmerksam zu machen, um eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung zu verhindern.
Zudem trifft sie aufgrund ihrer Mitverantwortung die Pflicht, einen derartigen Verstoß spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung offenzulegen und zu rügen, was im Sitzungsprotokoll festzuhalten ist.
FAZIT: Vieles ist heilbar
In dem Fall des BVerwG war der Mangel der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung nicht gerügt worden. Deshalb waren die Beschlüsse rechtmäßig. Das dürfte entsprechend dann auch für den Fall gelten, dass eine Tagesordnung nicht oder nicht vollständig übersandt worden ist.
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 36 Abs. 2 Anberaumung von Sitzungen
Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33 Abs. 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden.

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