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Den polizeikritischen Tweet einer Dozentin hatte das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zum Anlass genommen, ihren Lehrauftrag zu widerrufen. Dies war rechtswidrig, wie nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW feststellte (15.12.2023, Az. 6 B 1034/23).
Der Fall: Eine Lehrbeauftragte der Polizei-Hochschule NRW war mit einem Eintrag auf der Plattform Twitter (jetzt X), in die Kritik geraten: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land.“ Daraufhin wurde ihr der Lehrauftrag entzogen. Dagegen wehrte sich die Frau – mit Erfolg.
Lehrauftrag zunächst widerrufen
Das Urteil: Nach Auffassung der obersten Verwaltungsrichter habe das Land Nordrhein-Westfalen bei der Lehrbeauftragten nach ihrem besagten Twitter-Post zwar durchaus auf Mängel bei ihrer Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen können. Bei dem Widerruf des Lehrauftrags nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW habe das Land sich aber rechtswidrig auf fehlerhafte Weise auf weitere – sachfremde – Umstände gestützt.
Das Land hatte den Entzug unter anderem damit begründet, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung fehlen würde. Eine solche Genehmigung war jedoch gar nicht erforderlich für den Lehrauftrag.
Deshalb konnte der Arbeitgeber den Entzug der Lehrbefugnis damit auch nicht begründen.

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