Prüfungsausschuss hat Anspruch auf ungeschwärztes Attest

03. April 2024
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Selbstverständlich ist Datenschutz wichtig. Es gibt aber Sachverhalte, da tritt er zurück. Das gilt u. a. für Atteste, mit denen ein Beamter bescheinigen will, dass er aus gesundheitlichen Gründen an einer Prüfung nicht teilnehmen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5.1.2024, Az. 2 B 212/23).

Der Fall: Ein Beamter auf Widerruf nahm nicht an einer schriftlichen Laufbahnprüfung teil. Da er gesundheitliche Gründe hierfür geltend machte, unterzog er sich auf Aufforderung des Dienstherrn einer amtsärztlichen Untersuchung. Dem Prüfungsausschuss legte er allerdings nur eine teilgeschwärzte Version des amtsärztlichen Attests vor.

Daraufhin ging der Prüfungsausschuss davon aus, dass der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich erfolgt sei, und bewertete die Leistungen mit 0 Punkten. In der Wiederholungsprüfung scheiterte der Prüfling, daher wurde er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.

In seiner Klage dagegen machte der Prüfling geltend, dass er die Schwärzungen in dem Attest aus Datenschutzgründen vorgenommen habe. Die amtsärztliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit sei für den Prüfungsausschuss bindend, dieser habe keinen Beurteilungsspielraum. Daher benötige er auch keine näheren Daten hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe.

Prüfungsausschuss trifft eigene Entscheidung

Die Entscheidung: Das sah das Gericht ganz anders. Da trotz mehrfacher Aufforderungen nur ein geschwärztes Attest vorgelegt wurde, durfte der Prüfungsausschuss davon ausgehen, dass der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen hat. Der Prüfungsausschuss folge nicht „blind“ der Entscheidung des Amtsarztes, sondern treffe selbstständig eine Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit. Grundlage hierfür sei ein für diese Entscheidung geeignetes amtsärztliches Attest.

Bei einem geschwärzten Attest könne der Prüfungsausschuss Vollständigkeit, Objektivität und Schlüssigkeit der Feststellungen nicht überprüfen. Ebenso wenig könne er bei Zweifeln nachfragen.

Zwar könne der Prüfling nicht gezwungen werden, Details zu der Erkrankung zu offenbaren. Lege der Prüfling nur ein geschwärztes Attest vor, sei man aber berechtigt, anzunehmen, dass kein ausreichender Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit erbracht wurde.

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