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Sie werden sich erinnern: Wer wegen Corona in Quarantäne musste und deswegen einen Verdienstausfall erlitten hat, konnte eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beanspruchen. Der Arbeitgeber ging hier in Vorleistung und beanspruchte dann die Entschädigung. Gilt das aber auch für eine Ordensschwester, die als Pflegehilfskraft eingesetzt wird? (Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, 29.1.2024, Az. 29 K 910/22)
Der Fall: Eine Ordensschwester war als Pflegehilfskraft bei einem Caritasverband im Einsatz. Als die Schwester wegen einer Quarantäne-Anordnung nach dem IfSG zeitweise nicht arbeiten konnte, beantragte der Verband für sie eine Verdienstausfallentschädigung. Diese wurde aber verweigert. Also klagte der Verband.
Die Entscheidung: Auch nach Meinung des VG steht der Ordensschwester bzw. der Caritas keine Entschädigung zu. Argument: Die Ordensschwester erhält für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt, also entsteht weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall. Wenn kein Verdienstausfall vorliegt, kann es auch keine Verdienstausfallentschädigung geben.

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