Eine Soldatin wollte gern ihre Laufbahn wechseln und beantragte dies auch. Dies wurde aber abgelehnt. Zu Unrecht, denn die Grundlage für die Ablehnung war zum Teil rechtswidrig. Nun muss das ganze Verfahren noch einmal neu aufgerollt werden (Bundesverwaltungsgericht, 29.10.2024, Az. 1 WB 36.23).
Soldatin will Offizierin werden und beantragt einen Laufbahnwechsel
Der Fall: Eine Soldatin bewarb sich als Hauptfeldwebel für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Bereich Logistik/Materialbewirtschaftung. Im Auswahlverfahren kam es nach den Verwaltungsvorschriften auf die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen im bisherigen Amt an, und dort auf die Aussagen der Personalentwicklungsbewertung zum angestrebten Laufbahnwechsel und auf eine positive Potenzialfeststellung. Das ist ein eintägiger psychologischer Test. Die Soldatin konnte im Auswahljahr 2023 weit überdurchschnittliche Beurteilungen vorlegen, versagte aber im psychologischen Test und wurde deswegen abgelehnt. Sie wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen diese Entscheidung.
Auswahlentscheidung ist fehlerhaft – das Rennen ist wieder offen
Die Entscheidung: Sie gewann. Die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben, es muss nun neu entschieden werden. Für die Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium gibt es keine gesetzliche Grundlage. Also war die Entscheidung rechtswidrig. Öffentliche Ämter müssen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben werden.
Es ist zwar nicht sachwidrig, beim Aufstieg in eine Laufbahn mit wesentlich höheren Anforderungen nicht allein auf die dienstlichen Beurteilungen im bisherigen Amt und auf die in der Personalentwicklungsbewertung zum Ausdruck kommende Einschätzung der Vorgesetzten abzustellen. Ein psychologisches Testverfahren, in dem das geistige und charakterliche Potenzial für den Laufbahnaufstieg überprüft wird, kann der Dienstherr auch als sinnvolles Personalauswahlinstrument ansehen. Die maßgeblichen Vergleichsinstrumente müssen aber vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Das gebietet der (immerhin!) im deutschen Grundgesetz festgelegte Grundsatz der Bestenauslese.
Die Potenzialfeststellung ist gesetzlich nicht geregelt und kann daher nicht herangezogen werden. Es gibt aber mit der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung gesetzlich geregelte Auswahlinstrumente (§ 27a Abs. 1 und 3 Soldatengesetz (SG)). Diese sind nun in einer erneuten Auswahlentscheidung auf jeden Fall auch zu nutzen.

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